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EU-Souveränität

Der EU Data Act und das Ende der Wechselgebühren: Cloud-Switching wird zur Pflicht

23.06.2026 · 2 Min. Lesezeit

Seit September 2025 gelten die Switching-Regeln des Data Act für neue Cloud-Verträge, zum Januar 2027 fällt das Entgeltverbot. Warum Anbieterwechsel vom Verhandlungsthema zum gesetzlichen Anspruch wird und was das für die Architektur heißt.

Anbieterbindung war lange ein kommerzielles Druckmittel: Wer wechseln wollte, zahlte für den Ausgang, kämpfte mit proprietären Formaten und verlor Wochen an Migrationsarbeit. Der EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854) dreht diese Logik um. Seit dem 12. September 2025 ist die Verordnung anwendbar, und ihr Kapitel VI macht den Wechsel des Cloud-Anbieters zu einem durchsetzbaren Recht der Kundinnen und Kunden.

Was seit September 2025 gilt

Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten (IaaS, PaaS, SaaS) müssen alle Hindernisse abbauen, die einen Wechsel erschweren, also vorkommerzielle, kommerzielle, technische, vertragliche und organisatorische Hürden. Konkret heißt das: eine maximale Kündigungsfrist von zwei Monaten, eine Übergangsphase von 30 Tagen für den eigentlichen Umzug (bei technischer Unmöglichkeit auf bis zu sieben Monate verlängerbar) und das Recht, Daten und digitale Vermögenswerte mitzunehmen. Für Neuverträge gelten diese Pflichten bereits.

Die Gebührenbremse bis Januar 2027

Der Data Act reduziert Wechselentgelte schrittweise. Zum 12. Januar 2027 greift das vollständige Verbot: Für den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten dürfen dann keine Entgelte mehr verlangt werden. Bis zum 12. September 2027 müssen zudem Altverträge im B2B-Bereich von unfairen Klauseln befreit werden. Wer seine Preis- und Vertragsmodelle auf Ausstiegskosten gestützt hat, verliert diese Grundlage absehbar.

Switching ist mehr als ein Datenexport

Der praktische Knackpunkt liegt in der funktionalen Äquivalenz. Ein Export von Rohdaten genügt nicht, wenn die Zielumgebung damit nichts anfangen kann. Der Data Act verlangt offene Schnittstellen und, wo möglich, gängige Formate, damit ein Dienst beim Ziel wieder lauffähig wird. Drei Fragen entscheiden in der Praxis, ob ein Wechsel real durchführbar ist:

  • Datenmodell: Liegen Inhalte in dokumentierten, offenen Strukturen vor oder in einem proprietären Schema?
  • Schnittstellen: Gibt es stabile, versionierte APIs für den Export laufender und historischer Daten?
  • Metadaten: Werden Konfiguration, Rechte und Verarbeitungslogik mit übergeben oder bleiben sie im alten System zurück?

Was das für die Architektur heißt

Souveränität ist hier kein Häkchen, sondern eine Eigenschaft des Systementwurfs. Wer Portabilität erst beim Auszug bedenkt, hat sie verloren. Offene Datenmodelle, dokumentierte Exportwege und ein Hosting im europäischen Rechtsraum reduzieren nicht nur das Lock-in-Risiko, sie sind zunehmend die Voraussetzung dafür, die Data-Act-Pflichten überhaupt erfüllen zu können. Bei einer Suite, die ihre Module über offene Schnittstellen und ein Hosting in Frankfurt zusammenhält, ist der Anbieterwechsel keine Drohkulisse, sondern ein nachvollziehbarer Vorgang.

Der Data Act fragt nicht, ob Sie Ihre Kundinnen und Kunden halten wollen. Er fragt, ob diese gehen könnten, wenn sie es wollten.

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