Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Rahmenbedingungen für die Nutzung der Datargo Business Operations Platform durch Geschäftskunden, ergänzt um modulspezifische Bedingungen, das Service Level Agreement und den Auftragsverarbeitungsvertrag.
1. Geltungsbereich und Vorrang
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) gelten für alle Verträge zwischen der Datargo GmbH, Frankfurt am Main (nachfolgend “Datargo”), und ihren Geschäftskunden (nachfolgend “Kunde”) über die Bereitstellung und Nutzung der Module Datargo Monitor, Datargo CRM, Datargo ID, Datargo ERP und NextPKI sowie des Bündelangebots Datargo One (einzeln und gemeinsam nachfolgend “Leistungen”).
(2) Die Angebote von Datargo richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen. Der Kunde sichert zu, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen.
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Datargo ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn Datargo in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(5) Soweit zwischen den Parteien neben diesen AGB weitere Dokumente vereinbart sind, gilt bei Widersprüchen die in Ziffer 20 geregelte Rangfolge.
(6) Abgrenzung zu Datargo Licensing. Diese AGB regeln ausschließlich die Leistungen nach Absatz 1 (Datargo-Plattform, Software-as-a-Service, ausschließlich für Unternehmer nach Absatz 2). Modulspezifische Besonderheiten, etwa für Datargo Monitor und Datargo CRM, werden durch die jeweiligen Besonderen Bedingungen innerhalb desselben Vertrags geregelt. Das Software-Direktgeschäft der Datargo GmbH (Datargo Licensing, insbesondere die Überlassung von Softwareprodukten wie sqlclient und FoldMail, abrufbar unter license.datargo.com) ist nicht Gegenstand dieser AGB; hierfür gelten ausschließlich die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Datargo Licensing. Verträge über solche Leistungen sind rechtlich selbständig; deren Bedingungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrags, und diese AGB finden auf jene Leistungen keine Anwendung und umgekehrt.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser AGB bezeichnet:
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Leistungen | die als Software-as-a-Service bereitgestellten Module und Bündel von Datargo gemäß Ziffer 1 Absatz 1. |
| Leistungsbeschreibung | die jeweils gültige produktbezogene Beschreibung des Funktions- und Leistungsumfangs eines Moduls. |
| Einzelvertrag | die konkrete Bestellung oder das beiderseits angenommene Angebot über bestimmte Leistungen, einschließlich Tarif, Vertragslaufzeit und Vergütung. |
| Nutzer | eine vom Kunden zur Nutzung der Leistungen berechtigte natürliche Person (etwa Beschäftigte, benannte Bevollmächtigte). |
| Verbundenes Unternehmen | ein mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen. |
| Kundendaten | alle Daten und Inhalte, die der Kunde oder seine Nutzer in die Leistungen einbringen, dort verarbeiten oder über die Leistungen erzeugen. |
| Übergabepunkt | der Ausgang des von Datargo für die Leistungen genutzten Rechenzentrums in der Europäischen Union. |
| AVV | der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO gemäß Ziffer 12. |
| SLA | das Service Level Agreement gemäß Ziffer 6 und Ziffer 20. |
3. Vertragsschluss, Angebot und Bestellung
(1) Die Darstellung der Leistungen, Tarife und Preise auf den Websites von Datargo, in Prospekten oder in sonstigen Veröffentlichungen stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch (a) Annahme der Bestellung des Kunden durch Datargo in Textform oder durch Freischaltung der bestellten Leistungen, (b) Annahme eines individuell von Datargo unterbreiteten Angebots durch den Kunden innerhalb der dort genannten Frist oder (c) bei der kostenlosen Testphase durch Bereitstellung der Zugänge nach Registrierung.
(3) Zur Abgabe von Bestellungen und Erklärungen im Namen des Kunden sind nur Personen berechtigt, die hierzu bevollmächtigt sind. Datargo darf auf den Bestand einer entsprechenden Vertretungsmacht der für den Kunden handelnden Personen vertrauen.
(4) Angebote von Datargo sind, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und für die im Angebot genannte Dauer, andernfalls für 30 Tage ab Zugang gültig.
4. Leistungsgegenstand (Software-as-a-Service)
(1) Datargo stellt dem Kunden die im jeweiligen Einzelvertrag und der zugehörigen Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen für die Vertragsdauer als Software-as-a-Service über das Internet zur Nutzung bereit. Die Leistungen werden EU-gehostet aus einem Rechenzentrum in Frankfurt am Main betrieben. Region-Pinning sowie weitergehende Betriebsoptionen können über Datargo One vereinbart werden.
(2) Geschuldet ist die Bereitstellung der Leistungen am Übergabepunkt in ihrer jeweils aktuellen Version nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung und der vereinbarten Service Level. Die für die Nutzung erforderliche Telekommunikationsverbindung zwischen dem Übergabepunkt und der IT-Infrastruktur des Kunden ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
(3) Eine Überlassung des Programmcodes, eine Installation beim Kunden oder die Einräumung von Rechten am Quellcode sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nicht geschuldet.
(4) Die konkrete Beschaffenheit der Leistungen ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung, dem gewählten Tarif und etwaigen Individualabreden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragliche Beschaffenheits- oder Garantievereinbarung dar.
5. Leistungsänderungen, Weiterentwicklung, Updates und Beta-Funktionen
(1) Datargo entwickelt die Leistungen kontinuierlich weiter und stellt Updates, Patches und neue Funktionen bereit. Datargo ist berechtigt, die Leistungen zu ändern, weiterzuentwickeln oder einzelne Funktionen anzupassen, soweit dies aus sachlichem Grund erforderlich oder angemessen ist, insbesondere zur Wahrung der Betriebssicherheit, zur Behebung von Mängeln, zur Anpassung an den Stand der Technik oder an geänderte gesetzliche oder regulatorische Anforderungen, und soweit die Änderung den vertraglich geschuldeten Leistungsumfang nicht wesentlich einschränkt und für den Kunden zumutbar ist.
(2) Beeinträchtigt eine Änderung den vereinbarten Kernfunktionsumfang eines Moduls nicht nur unerheblich zum Nachteil des Kunden, wird Datargo dies mit angemessener Frist, in der Regel mindestens 30 Tage im Voraus, in Textform ankündigen. Dem Kunden steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht für das betroffene Modul zum Wirksamwerden der Änderung zu.
(3) Datargo kann einzelne Funktionen als Beta-, Preview- oder Testfunktionen bezeichnen und befristet oder unbefristet bereitstellen. Beta- und Testfunktionen werden ohne Verfügbarkeitszusage, ohne Mängelhaftung und ohne Service Level “wie besehen” zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nicht in unternehmenskritischen oder produktiven Abläufen ohne eigene Absicherung des Kunden eingesetzt werden. Datargo kann Beta- und Testfunktionen jederzeit ändern, einschränken oder einstellen. Die zwingende Haftung nach Ziffer 9 Absatz 1 bleibt unberührt.
6. Verfügbarkeit und Mängelrechte
(1) Datargo gewährleistet eine Verfügbarkeit der Leistungen von 99,5 Prozent je Kalendermonat, gemessen am Übergabepunkt nach Maßgabe der im Service Level Agreement festgelegten Messmethode. Geplante, mindestens 48 Stunden vorher angekündigte Wartung sowie Zeiten der Nichtverfügbarkeit aus Gründen, die Datargo nicht zu vertreten hat, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt. Die konkreten Service Level je Tarif sowie die Einzelheiten der Messung, der Wartung und der Service-Gutschriften ergeben sich aus dem Service Level Agreement .
(2) Das Recht zur Minderung (§ 536 BGB) wird ausgeschlossen. An seine Stelle treten die Service-Gutschriften des Service Level Agreement, die einen abschließenden Ausgleich für reine Verfügbarkeitsunterschreitungen darstellen. Der Anspruch des Kunden auf Rückforderung im Voraus gezahlten Entgelts für Zeiträume, in denen die betroffene Leistung vollständig nicht nutzbar war, bleibt unberührt.
(3) Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB) wird ausgeschlossen. Die Haftung von Datargo für die Beseitigung von Mängeln im Übrigen sowie die Haftung nach Ziffer 9 bleiben unberührt.
(4) Der Kunde zeigt Mängel und Störungen unverzüglich nach Kenntnisnahme in Textform und mit einer für die Nachvollziehbarkeit hinreichenden Beschreibung an und unterstützt Datargo im zumutbaren Umfang bei deren Eingrenzung.
7. Nutzungsrechte und Lizenzumfang
(1) Datargo räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Leistungen im vertraglich vereinbarten Umfang für die eigenen internen Geschäftszwecke zu nutzen. Die Nutzungsbefugnis ist auf die vereinbarte Anzahl von Nutzern, Mandanten oder sonstigen Nutzungseinheiten beschränkt.
(2) Soweit die Vergütung an benannte Nutzer (Named User) anknüpft, ist eine Nutzung nur durch die jeweils benannte natürliche Person zulässig. Eine Weitergabe von Zugangsdaten an wechselnde Personen (Concurrent Use über eine Named-User-Lizenz hinaus) ist unzulässig; die einvernehmliche Neuzuordnung eines Nutzerplatzes bei dauerhaftem Ausscheiden eines Nutzers bleibt zulässig.
(3) Die Nutzung durch verbundene Unternehmen des Kunden bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Ist eine Konzern- oder Affiliate-Nutzung vereinbart, steht der Kunde dafür ein, dass die verbundenen Unternehmen die Pflichten aus diesem Vertrag einhalten; der Kunde haftet für deren Verhalten wie für eigenes.
(4) Dem Kunden ist es untersagt, (a) die Leistungen über den vereinbarten Umfang hinaus zu nutzen oder Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, zu vermieten oder als Dienstleister für Dritte zu betreiben (kein Hosting, Outsourcing oder Application Service Providing zugunsten Dritter), soweit nicht ausdrücklich vereinbart, (b) die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, soweit dies nicht nach § 69e UrhG zwingend gestattet ist, (c) Schutzrechtsvermerke, Kennzeichnungen oder Marken zu entfernen oder zu verändern, oder (d) technische Schutz- und Kontrollmechanismen zu umgehen.
(5) Alle Rechte an den Leistungen, insbesondere Urheberrechte, Marken-, Patent- und sonstige gewerbliche Schutzrechte sowie Rechte an der zugrunde liegenden Technologie, dem Know-how und den Inhalten von Datargo, verbleiben bei Datargo oder ihren Lizenzgebern. An den Kundendaten erwirbt Datargo keine über die Vertragserfüllung hinausgehenden Rechte.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt die für die Nutzung der Leistungen erforderlichen Systemvoraussetzungen (insbesondere geeignete Endgeräte, Betriebssysteme, Browser und Internetzugang) bereit und hält sie betriebsbereit.
(2) Der Kunde nimmt die ihm obliegende Konfiguration ordnungsgemäß und vollständig vor, hält seine Kontakt- und Stammdaten aktuell, benennt geeignete Ansprechpartner und schützt seine Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter. Er aktiviert die von Datargo angebotenen Sicherheitsmechanismen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm eingestellten Kundendaten und seine Nutzung der Leistungen frei von Rechten Dritter sind und nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
(4) Soweit der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist Datargo insoweit von der Leistungspflicht befreit. Dem Kunden zuzurechnende Beeinträchtigungen, Verzögerungen und Mehraufwände gehen nicht zu Lasten von Datargo. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten ist im Rahmen des Mitverschuldens (§ 254 BGB) zu berücksichtigen.
9. Haftung
(1) Datargo haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer von Datargo ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von Datargo auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von Datargo bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere der Ersatz mittelbarer Schäden, entgangenen Gewinns, ausgebliebener Einsparungen sowie von Schäden aus Betriebsunterbrechung.
(4) Soweit die Haftung nach Absatz 2 begrenzt ist, ist sie der Höhe nach auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt, mindestens jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Der Gesamthaftungshöchstbetrag für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres beträgt das Zweifache des vorgenannten Höchstbetrages, mithin 100.000 Euro je Vertragsjahr. Diese summenmäßige Begrenzung gilt nicht für die Haftung nach Absatz 1. Mit Großkunden kann der Haftungshöchstbetrag individuell vereinbart werden; eine solche Individualabrede geht dieser Klausel vor.
(5) Für den Verlust von Daten haftet Datargo, vorbehaltlich der Absätze 1 bis 4, nur in dem Umfang, in dem ein typischer Wiederherstellungsaufwand angefallen wäre, wenn der Kunde seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig nach Maßgabe von Ziffer 10 gesichert hätte.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Datargo. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(7) Diese Haftungsregelung gilt als Kernregelung für das gesamte Vertragsverhältnis. Die modulspezifischen Bedingungen, das Service Level Agreement und etwaige Zusatzvereinbarungen verweisen auf diese Ziffer und begründen keine eigenständige oder erweiterte Haftung.
10. Datensicherung
(1) Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten eigenverantwortlich. Er hat eigene Sicherungskopien in einem Umfang vorzuhalten, der eine Wiederherstellung bei Datenverlust mit zumutbarem Aufwand ermöglicht. Soweit Datargo Exportfunktionen bereitstellt, kann der Kunde diese hierfür nutzen.
(2) Von Datargo im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs vorgehaltene Sicherungen entbinden den Kunden nicht von seiner eigenen Sicherungsverantwortung. Die Haftung von Datargo für Datenverlust richtet sich nach Ziffer 9 Absatz 5.
11. Vergütung, Abrechnung, Zahlung und Preisanpassung
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den gewählten Tarif veröffentlichten oder individuell vereinbarten Netto-Listenpreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern.
(2) Die Abrechnung erfolgt über Datargo ERP; Rechnungen werden als elektronische Rechnung nach EN 16931 ausgestellt. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Vergütung im Voraus für die jeweilige Abrechnungsperiode in Rechnung gestellt.
(3) Rechnungsbeträge sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Datargo berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 Absatz 2 BGB sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(4) Bei erheblichem Zahlungsverzug ist Datargo nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die betroffenen Leistungen vorübergehend auszusetzen. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt für die Dauer einer berechtigten Aussetzung bestehen.
(5) Datargo ist berechtigt, die Vergütung für Verträge mit unbestimmter Laufzeit oder bei automatischer Verlängerung einmal je Vertragsjahr nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, um Änderungen der Personal-, Energie-, Hosting- und Drittlizenzkosten sowie gesetzlicher Abgaben abzubilden. Sinken diese Kosten, gibt Datargo die Senkung nach denselben Maßstäben und im selben Verfahren an den Kunden weiter; die Anpassung ist auf den Ausgleich der genannten Kostenänderungen begrenzt und dient nicht der Erhöhung der Gewinnmarge. Datargo wird eine beabsichtigte Preisanpassung mindestens 60 Tage vor Wirksamwerden in Textform ankündigen. Übersteigt die Anpassung 5 Prozent gegenüber dem zuletzt geltenden Preis, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Anpassung zu; nimmt er es nicht fristgerecht wahr, gilt die Anpassung als angenommen. Auf die Bedeutung seines Schweigens (Annahmefiktion) und auf das Sonderkündigungsrecht wird Datargo den Kunden in der Ankündigung gesondert und in hervorgehobener Form hinweisen. Reine Weitergaben einer geänderten Umsatzsteuer bleiben unberührt.
12. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz.
(2) Soweit Datargo im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Kunde Verantwortlicher und Datargo Auftragsverarbeiter. Die Einzelheiten, insbesondere zu Weisungen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, Unterauftragsverarbeitern, Betroffenenrechten und Meldepflichten, regelt der gesondert abzuschließende Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. In datenschutzrechtlichen Fragen geht der Auftragsverarbeitungsvertrag bei Widersprüchen diesen AGB vor.
(3) Der Kunde verantwortet die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von ihm eingebrachten Daten, insbesondere das Vorliegen einer Rechtsgrundlage und die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen.
13. Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes, technische Informationen, Konditionen und Kundendaten) geheim zu halten, ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) der empfangenden Partei bei Erhalt bereits rechtmäßig bekannt waren, (b) ohne Verletzung dieser Vereinbarung allgemein bekannt sind oder werden, (c) der empfangenden Partei rechtmäßig durch einen zur Weitergabe berechtigten Dritten zugänglich gemacht wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind; im letztgenannten Fall unterrichtet die offenlegende Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab.
(3) Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen ihren Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen und Beauftragten nur offenlegen, soweit diese sie zur Vertragsdurchführung benötigen und einer entsprechenden Vertraulichkeitspflicht unterliegen.
(4) Die Vertraulichkeitspflichten gelten für die Dauer des Vertrages und für drei Jahre nach dessen Beendigung fort; für Geschäftsgeheimnisse gelten sie, solange diese Geschäftsgeheimnis sind.
14. Schutzrechtsfreistellung durch Datargo
(1) Datargo stellt den Kunden von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber dem Kunden mit der Begründung geltend machen, die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen verletze in der Europäischen Union bestehende Urheber-, Patent-, Marken- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte oder Betriebsgeheimnisse Dritter. Datargo übernimmt insoweit auch die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung des Kunden.
(2) Voraussetzung der Freistellung ist, dass der Kunde Datargo über einen geltend gemachten oder angedrohten Anspruch unverzüglich in Textform unterrichtet, keine Anerkenntnisse oder vergleichsweisen Regelungen ohne vorherige Zustimmung von Datargo abgibt und Datargo die alleinige Führung der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung sowie etwaiger Vergleichsverhandlungen überlässt und im erforderlichen und zumutbaren Umfang unterstützt. Übernimmt Datargo die Verteidigung nicht, ist der Kunde berechtigt, sich auf eigene Kosten angemessen selbst zu verteidigen.
(3) Liegt eine Schutzrechtsverletzung vor oder ist sie nach Einschätzung von Datargo zu besorgen, ist Datargo nach eigener Wahl berechtigt, (a) dem Kunden ein Recht zur weiteren Nutzung der betroffenen Leistung zu verschaffen, (b) die betroffene Leistung in zumutbarer Weise zu ändern oder zu ersetzen, sodass die Schutzrechtsverletzung entfällt und der vertraglich geschuldete Funktionsumfang im Wesentlichen erhalten bleibt, oder (c), wenn die vorgenannten Maßnahmen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sind, den betroffenen Vertragsteil gegen Erstattung der für den nicht genutzten Zeitraum im Voraus gezahlten Vergütung zu beenden.
(4) Ansprüche des Kunden nach dieser Ziffer sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung beruht auf (a) einer vom Vertrag abweichenden oder über den vereinbarten Umfang hinausgehenden Nutzung durch den Kunden, (b) einer vom Kunden oder in seinem Auftrag vorgenommenen Änderung der Leistungen, (c) einer Kombination der Leistungen mit nicht von Datargo bereitgestellten Produkten, Daten oder Diensten, soweit die Verletzung gerade aus dieser Kombination resultiert, oder (d) der Verwendung vom Kunden bereitgestellter Inhalte oder Vorgaben. Im Umfang eines Mitverschuldens des Kunden (§ 254 BGB) mindert sich die Freistellung entsprechend.
(5) Die vorstehende Regelung ist abschließend für Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Leistungen. Die Haftung nach Ziffer 9 bleibt für die dort genannten Fälle unberührt.
15. Versicherung
(1) Datargo unterhält während der Vertragsdauer eine Haftpflichtversicherung einschließlich Cyber-Risiken mit einer Deckungssumme von 50.000 Euro je Schadensfall.
(2) Datargo weist das Bestehen des Versicherungsschutzes auf Verlangen des Kunden durch eine Bestätigung des Versicherers nach. Das Bestehen einer Versicherung führt nicht zu einer Erweiterung der vertraglichen Haftung nach Ziffer 9.
16. Audit- und Prüfrechte
(1) Datargo weist die Einhaltung der für die Leistungen geltenden Sicherheits- und Compliance-Anforderungen vorrangig durch geeignete Nachweise nach, insbesondere durch Selbstauskünfte, Zertifikate, Testate anerkannter Prüfer und Prüfberichte. Diese stellt Datargo dem Kunde auf Anforderung im zumutbaren Umfang zur Verfügung.
(2) Reichen die nach Absatz 1 vorgelegten Nachweise im Einzelfall nicht aus, kann der Kunde bei berechtigtem Anlass eine weitergehende Prüfung verlangen. Eine Prüfung vor Ort kann der Kunde durchführen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten, unabhängigen und mit Datargo nicht im Wettbewerb stehenden Dritten durchführen lassen. Vor-Ort-Prüfungen erfolgen nach angemessener Vorankündigung, während der üblichen Geschäftszeiten, ohne unzumutbare Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs von Datargo und unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen von Datargo und Dritten. Die Häufigkeit ist auf das erforderliche Maß zu begrenzen.
(3) Für Kunden, die regulierten Anforderungen unterliegen, insbesondere als Finanzunternehmen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) oder als wichtige oder kritische Einrichtung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2) und ihrer nationalen Umsetzung, gelten erweiterte Informations-, Prüf- und Zugangsrechte. Diese, einschließlich der Rechte der zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden, der Regelungen zu Subunternehmern, zur Unterstützung bei Vorfällen und zu Ausstiegsstrategien, regelt das DORA-Addendum , das für die betroffenen Kunden Vorrang vor dieser Ziffer hat.
(4) Die Kosten von Prüfungen nach Absatz 2 trägt der Kunde, soweit die Prüfung keinen von Datargo zu vertretenden wesentlichen Mangel ergibt; in diesem Fall trägt Datargo die ihr zurechenbaren angemessenen Kosten.
17. Unterauftragnehmer und Subunternehmer
(1) Datargo ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Unterauftragnehmer und Subunternehmer einzusetzen. Datargo wählt diese sorgfältig aus und bleibt für deren Leistungen wie für eigenes Verhalten verantwortlich.
(2) Soweit der Einsatz von Unterauftragnehmern personenbezogene Daten betrifft, richten sich die Voraussetzungen, das Informations- und Widerspruchsverfahren nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag . Für regulierte Kunden gelten zusätzlich die Regelungen des DORA-Addendums zum Sub-Outsourcing.
18. Compliance, Export- und Sanktionsrecht, Anti-Korruption
(1) Beide Parteien beachten die für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschafts-, Export- und Sanktionsrechts der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und, soweit einschlägig, anderer Hoheitsträger.
(2) Der Kunde sichert zu, die Leistungen nicht unter Verstoß gegen geltendes Export- und Sanktionsrecht zu nutzen, weiterzugeben oder zugänglich zu machen, insbesondere nicht an Personen, Einrichtungen oder in Länder, gegenüber denen einschlägige Embargo- oder Sanktionsmaßnahmen bestehen. Datargo ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen auszusetzen oder zu verweigern, soweit dem zwingendes Export- oder Sanktionsrecht entgegensteht.
(3) Die Parteien halten die einschlägigen Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung ein und unterlassen jede unzulässige Vorteilsgewährung oder -annahme im Zusammenhang mit diesem Vertrag.
19. Laufzeit, Kündigung und Beendigungsmanagement
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Tarife monatlich kündbar. Die kostenlose Testphase beträgt 90 Tage und verlängert sich nicht automatisch in einen kostenpflichtigen Tarif.
(2) Umfasst der Vertrag mehrere Module, kann der Kunde, soweit nicht anders vereinbart, einzelne Module gesondert kündigen, ohne dass dies den Bestand des Vertrages im Übrigen berührt.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Kunden insbesondere bei wiederholter erheblicher Unterschreitung der vereinbarten Service Level nach Maßgabe des Service Level Agreement vor, für Datargo insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug des Kunden trotz Fristsetzung oder bei schwerwiegendem Missbrauch der Leistungen.
(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(5) Nach Beendigung des Vertrages stellt Datargo dem Kunden seine Kundendaten für einen Zeitraum von 30 Tagen in einem gängigen, strukturierten und maschinenlesbaren Format zum Export bereit. Auf Wunsch des Kunden leistet Datargo gegen gesonderte, angemessene Vergütung Übergangsunterstützung bei der Migration. Nach Ablauf des Export- und etwaigen vereinbarten Übergangszeitraums löscht Datargo die Kundendaten oder gibt sie zurück und löscht vorhandene Kopien, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Datenschutzrechtliche Lösch- und Rückgabepflichten richten sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag ; für regulierte Kunden gelten ergänzend die Ausstiegsregelungen des DORA-Addendums .
20. Modulspezifische Bedingungen, Service Level Agreement und Rangfolge
(1) Ergänzend zu diesen AGB gelten die jeweiligen modulspezifischen Bedingungen, das Service Level Agreement sowie, soweit einschlägig, der Auftragsverarbeitungsvertrag und das DORA-Addendum. Maßgeblich sind insbesondere die Besonderen Bedingungen Datargo Monitor , die Besonderen Bedingungen Datargo CRM , das Service Level Agreement , der Auftragsverarbeitungsvertrag sowie das DORA-Addendum .
(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen den genannten Dokumenten gilt folgende Rangfolge:
| Rang | Dokument |
|---|---|
| 1 | Individualabrede (§ 305b BGB) |
| 2 | Auftragsverarbeitungsvertrag (in Datenschutzfragen) sowie, für regulierte Kunden, das DORA-Addendum (in Fragen seines Regelungsgegenstands) |
| 3 | Service Level Agreement und modulspezifische Besondere Bedingungen |
| 4 | diese AGB |
(3) Die in Ziffer 9 geregelte Haftung gilt einheitlich und vorrangig für alle Dokumente. Soweit andere Dokumente auf die Haftung Bezug nehmen, dienen sie der Klarstellung und begründen keine abweichende Haftung.
21. Abtretung, Vertragsübernahme und Kontrollwechsel
(1) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Datargo in Textform auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
(2) Datargo ist berechtigt, den Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten daraus auf ein verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Veräußerung des betroffenen Geschäftsbereichs auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Datargo wird den Kunden hierüber rechtzeitig in Textform unterrichten. Berührt die Übertragung wesentliche Interessen des Kunden nachteilig, steht ihm ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
(3) § 354a HGB bleibt unberührt.
22. Referenzkundennennung
(1) Datargo darf den Kunden unter Nennung von Namen und Unternehmenslogo als Referenzkunden in einer sachlichen, nicht herabsetzenden Weise benennen.
(2) Der Kunde kann einer Referenznennung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen. Datargo stellt die Nennung nach einem Widerspruch innerhalb angemessener Frist ein.
23. Höhere Gewalt
(1) Datargo haftet nicht für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung von Pflichten, soweit diese auf Umständen höherer Gewalt beruht. Als höhere Gewalt gelten von Datargo nicht zu vertretende, unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, terroristische Handlungen, Aufruhr, Sabotage, großflächige Ausfälle der Strom- oder Telekommunikationsversorgung, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe, auf die Datargo keinen Einfluss hat.
(2) Datargo wird den Kunden über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses unverzüglich unterrichten. Für die Dauer der höheren Gewalt sind die betroffenen Leistungspflichten ausgesetzt; bereits im Voraus gezahltes Entgelt für nicht erbrachte Leistungen wird anteilig erstattet.
(3) Dauert das Ereignis länger als 60 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen in Textform zu kündigen.
24. Verjährung
Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Ansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, Ansprüche aus arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie Ansprüche aus einer von Datargo übernommenen Garantie; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt.
25. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die in einem rechtlichen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Hauptforderung stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen solcher Gegenansprüche geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
26. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Frankfurt am Main. Datargo ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB; für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein Vertrag oder die Bestätigung von Datargo in Textform maßgebend.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung.
Maßgebliche Sprachfassung
Dieses Dokument wird in deutscher, englischer und französischer Sprache bereitgestellt. Die englische und die französische Fassung sind ausschließlich Übersetzungen zur besseren Verständlichkeit. Maßgeblich und im Streitfall sowie bei Auslegungs- oder Übersetzungsdifferenzen allein verbindlich ist die deutsche Fassung.