Datargo Licensing: Allgemeine Geschäftsbedingungen und Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA)
Die Rahmenbedingungen für den Erwerb und die Nutzung der über den Produktshop vertriebenen Datargo-Licensing-Produkte (insbesondere sqlclient und FoldMail), bestehend aus produktneutralen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einem produktneutralen Endbenutzer-Lizenzvertrag und produktspezifischen Leistungsscheinen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) der Datargo GmbH für den Erwerb und die Nutzung von Datargo-Licensing-Produkten
Stand: 1. Juni 2026
Diese Bedingungen gelten für sämtliche über das Software-Direktgeschäft der Datargo GmbH (Datargo Licensing) vertriebenen Softwareprodukte, insbesondere sqlclient und FoldMail, die über den Produktshop des jeweiligen Produkts (für sqlclient sqlclient.eu) bezogen werden. Sie bestehen aus Teil A (produktneutrale AGB für den Erwerbsvertrag), Teil B (produktneutraler Endbenutzer-Lizenzvertrag/EULA für die Nutzungsrechte) und Teil C (produktspezifische Leistungsscheine je Produkt). Die Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.
Teil A: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Anbieter und Geltungsbereich
1.1 Anbieter. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über den Erwerb und die Nutzung von Lizenzen an den über Datargo Licensing vertriebenen Softwareprodukten der Datargo GmbH (jeweils nachfolgend „die Software" oder „das jeweilige Produkt"), insbesondere sqlclient und FoldMail, die zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde") und
Datargo GmbH Omniturm, Neue Mainzer Straße 52-58 60311 Frankfurt am Main, Deutschland Geschäftsführer: Andreas Mallek Registergericht: Amtsgericht Friedberg, HRB 9742 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE320115003 E-Mail: info@datargo.com
(nachfolgend „Anbieter", „Datargo" oder „wir") geschlossen werden. Welches Produkt im Einzelfall Vertragsgegenstand ist, ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung sowie aus dem zugehörigen produktspezifischen Leistungsschein (Teil C).
1.2 Geltung für alle Datargo-Licensing-Produkte. Diese AGB gelten für sämtliche über den Produktshop des jeweiligen Produkts (für sqlclient sqlclient.eu) vertriebenen Datargo-Licensing-Produkte. Produktspezifische Besonderheiten (insbesondere Plattformen, Tarife, Sitz- und Mengenmodelle, Engine- oder Funktionsfreischaltungen) ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein in Teil C. Soweit nachfolgend Begriffe wie „die Software", „das Produkt", „der jeweilige Tarif", „die Schreib-Sitze" oder „das Lizenz-Token" verwendet werden, beziehen sie sich auf das jeweils erworbene Produkt nach Maßgabe seines Leistungsscheins.
1.3 Abgrenzung zur Datargo-Plattform. Diese AGB regeln ausschließlich das Software-Direktgeschäft (Datargo Licensing). Die als Software-as-a-Service bereitgestellte Datargo-Plattform unterliegt gesonderten Rahmen-AGB und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Verträge über Datargo-Licensing-Produkte und Verträge über die Datargo-Plattform sind rechtlich selbständig; die jeweiligen Bedingungen finden auf die jeweils andere Vertragswelt keine Anwendung.
1.4 Verbraucher und Unternehmer. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Soweit nachfolgend zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird, ist dies ausdrücklich kenntlich gemacht; im Übrigen gelten die Regelungen für beide Gruppen.
1.5 Einbeziehung. Gegenüber Verbrauchern werden diese AGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter vor Abgabe der Bestellung ausdrücklich auf sie hinweist, dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und der Verbraucher mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB). Im Bestellprozess des Produktshops (Abschnitt 5) sind die jeweils gültigen AGB sowie der Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA, Teil B) abrufbar, können gespeichert und ausgedruckt werden; vor Abschluss des Vertrags ist ihre Kenntnisnahme zu bestätigen.
1.6 Abwehrklausel. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt. Diese Bestimmung hat praktisch nur gegenüber Unternehmern Bedeutung.
1.7 Überraschende Klauseln. Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Kunde mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB).
2. Vertragsgegenstand und Abgrenzung
2.1 Digitales Produkt. Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung der jeweiligen Software als digitales Produkt im Sinne des § 327 Abs. 1, Abs. 2 BGB sowie die Einräumung der zur Nutzung erforderlichen Lizenz. Welches Produkt im Einzelfall bereitgestellt wird, welche Funktionen es bietet und auf welchen Plattformen es lauffähig ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein (Teil C) sowie aus der im Produktshop vor der Bestellung dargestellten Leistungsbeschreibung.
2.2 Trennung von Erwerbsvertrag und Nutzungsbedingungen; Rangfolge. Diese AGB (Teil A) regeln den schuldrechtlichen Erwerbsvertrag (Kauf bzw. Abonnement) über die Lizenz und die Bereitstellung der Software. Die Einzelheiten der Nutzungsrechte an der Software (Lizenzumfang, zulässige und unzulässige Nutzung, Schutzrechte) regelt zusätzlich der Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) in Teil B, der mit Aktivierung bzw. Nutzung der Software gilt, sowie der jeweilige Leistungsschein in Teil C. Bei Widersprüchen gilt folgende abschließende Rangfolge: Für den Erwerbsvertrag (Zustandekommen, Preis, Laufzeit, Mängelrechte, Widerruf, Haftung) gehen diese AGB vor; für den Umfang und die Ausübung des Nutzungsrechts an der Software gehen der EULA und der jeweilige Leistungsschein vor. Zwingende gesetzliche Rechte des Verbrauchers, insbesondere nach §§ 327 ff. BGB, bleiben in jedem Fall unberührt und können durch den EULA nicht abgesenkt werden.
2.3 Technische Voraussetzungen / Interoperabilität. Die jeweilige Software läuft auf den im zugehörigen Leistungsschein (Teil C) und auf der jeweiligen Produktwebsite angegebenen Plattformen in der dort genannten Mindestversion. Soweit ein Produkt für die Apple-Plattformen bereitgestellt wird, erfolgt dies notarisiert und code-signiert; Einzelheiten zu Auslieferung, Signaturprüfung und Selbstaktualisierung ergeben sich aus dem Leistungsschein. Die Lizenzaktivierung erfolgt über ein kryptographisch signiertes Lizenz-Token (technische Schutzmaßnahme), das lokal auf dem Gerät des Kunden geprüft wird. Diese Angaben dienen zugleich der Information über Funktionsweise, Interoperabilität und Kompatibilität gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB; die produktspezifischen Einzelheiten regelt der jeweilige Leistungsschein.
3. Lizenzmodelle und Leistungsumfang
3.1 Erwerbsformen. Lizenzen werden, soweit der jeweilige Leistungsschein nichts Abweichendes vorsieht, in zwei Formen angeboten:
(a) Abonnement. Während der Laufzeit des Abonnements stellt der Anbieter die Software fortlaufend bereit und stellt, im Rahmen von Abschnitt 8, Aktualisierungen (Funktions- und Sicherheitsupdates) sowie die mit dem jeweiligen Tarif verbundenen Funktionen zur Verfügung (fortlaufende Bereitstellung gemäß §§ 327c, 327e BGB).
(b) Perpetual-Fallback (nur bei jährlich abgerechnetem Abonnement). Bei einem jährlich abgerechneten Abonnement erwirbt der Kunde mit jeder vollständig bezahlten Jahresperiode zusätzlich das Recht, jede Programmversion, deren Versionsstand kleiner oder gleich dem im Lizenz-Token hinterlegten Wert perpetual_through ist, dauerhaft im vollen lizenzierten Funktionsumfang zu nutzen, auch nach Ende des Abonnements. perpetual_through entspricht dem Versionsstand, der zu Beginn der jeweils bezahlten Jahresperiode aktuell war, und wird mit jeder weiteren vollständig bezahlten Jahresperiode auf den dann aktuellen Versionsstand fortgeschrieben. Bei monatlich abgerechneten Abonnements entsteht kein Perpetual-Fallback (perpetual_through bleibt leer); nach Ablauf oder Kündigung geht die Software, soweit der jeweilige Leistungsschein einen solchen Modus vorsieht, in den dauerhaft kostenlosen eingeschränkten Modus über (Abschnitt 3.2, 3.4). Programmversionen oberhalb von perpetual_through sowie neue Programmversionen erfordern stets ein aktives Abonnement.
3.2 Was nach Ablauf des Abonnements bleibt und was endet. Nach Ablauf eines Abonnements gilt:
- Das entgeltpflichtige Nutzungsrecht (siehe 3.3) für nach
perpetual_throughveröffentlichte Versionen sowie der Anspruch auf neue Programmversionen über diesen Versionsstand hinaus enden. - Programmversionen ≤
perpetual_throughbleiben gemäß 3.1 (b) dauerhaft voll nutzbar (sogenannter Perpetual-Fallback). Für diese dauerhaft nutzbaren Versionen stellt der Anbieter gegenüber Verbrauchern auch nach Ablauf des Abonnements sicherheitsrelevante Aktualisierungen nach Maßgabe von § 8.2 bereit, soweit dies zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit erforderlich ist; ein Anspruch auf Funktionsupdates oder neue Programmversionen besteht insoweit nicht. - Soweit der jeweilige Leistungsschein einen dauerhaft kostenlosen eingeschränkten Modus vorsieht (etwa einen Lese- oder Basismodus), bleibt dessen Nutzung unabhängig davon möglich (siehe 3.3, 3.4). Eine Aussperrung des Kunden aus bereits perpetual nutzbaren Versionen findet nicht statt.
3.3 Entgeltmodell. Entgeltpflichtig ist der im jeweiligen Leistungsschein als kostenpflichtig bezeichnete Funktions- und Nutzungsumfang. Bei Produkten, deren Leistungsschein dies vorsieht, ist insbesondere das Schreiben, also schreibende bzw. verändernde Operationen über sogenannte Writer-/Schreib-Sitze, entgeltpflichtig, während der reine Lesezugriff (Verbinden und Lesen) dauerhaft und unbegrenzt kostenlos und nicht lizenzpflichtig ist. Welches konkrete Entgelt- und Sitz- bzw. Mengenmodell für ein Produkt gilt, ergibt sich abschließend aus dem zugehörigen Leistungsschein (Teil C).
3.4 Trial und kostenloser eingeschränkter Modus. Soweit der jeweilige Leistungsschein dies vorsieht, steht die Software ohne Lizenz für einen dort genannten Testzeitraum im vollen Funktionsumfang zur Verfügung. Nach Ablauf dieses Testzeitraums geht die Software, soweit im Leistungsschein vorgesehen, automatisch und dauerhaft kostenlos in einen eingeschränkten Modus (etwa Lese- oder Basismodus) über; die im Leistungsschein als kostenlos bezeichneten Nutzungen bleiben dann möglich, schreibende und kostenpflichtige Premium-Funktionen sind gesperrt. Der Trial bleibt von einem etwaigen Widerruf eines kostenpflichtigen Vertrags unberührt.
3.5 Tarifstufen und Funktionsumfang. Die kostenpflichtigen Tarife eines Produkts unterscheiden sich im freigeschalteten Funktions- und Mengenumfang. Maßgeblich für den je Tarif enthaltenen Leistungsumfang ist die im Produktshop und auf der jeweiligen Produktwebsite vor der Bestellung dargestellte, jeweils gültige Leistungsbeschreibung sowie der zugehörige Leistungsschein (Teil C).
Die Anzahl der enthaltenen Schreib-Sitze („seats") oder sonstiger Nutzungseinheiten sowie die übrigen Leistungsmerkmale je Tarif ergeben sich aus der jeweils im Produktshop ausgewiesenen Leistungsbeschreibung und der konkreten Bestellung. Soweit ein Produkt eine Schreib-Sitz-Anzahl vorsieht, ist diese eine vertragliche Nutzungsgrenze: Der Kunde verpflichtet sich, nicht mehr gleichzeitige Schreib-Sitze zu nutzen, als er erworben hat. Eine technische Durchsetzung dieser Grenze im Client findet, soweit der Leistungsschein nichts anderes ausweist, nicht statt; die Sitzanzahl ist im Lizenz-Token als Informationsfeld hinterlegt. Diese Nutzungsgrenze wird im EULA (Teil B) näher ausgestaltet.
Die Freischaltung bestimmter Funktions- oder Datenbankfamilien (z. B. weiterer Datenbank-Engines) kann unabhängig vom Tarif erfolgen und richtet sich nach dem Lizenz-Token sowie dem jeweiligen Leistungsschein; während eines etwaigen Trials sind die im Leistungsschein bezeichneten, aktuell produktiv unterstützten Familien verfügbar.
3.6 Leistungsbeschreibung als Vertragsbestandteil. Der jeweils im Produktshop vor der Bestellung dargestellte Funktions- und Leistungsumfang sowie die wesentlichen Merkmale des gewählten Produkts (Produkt, Tarif, Erwerbsform, Laufzeit) und der zugehörige Leistungsschein (Teil C) sind Bestandteil des Vertrags.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Maßgebliche Preise. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Produktshop bzw. auf der jeweiligen Produktwebsite ausgewiesenen Preise. Maßgeblich sind das dort dargestellte Produkt, der Tarif, die Erwerbsform, der Abrechnungszeitraum und der jeweilige Leistungsumfang.
4.2 Preisangaben gegenüber Verbrauchern. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise als Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger sonstiger Preisbestandteile angegeben (§ 3 PAngV). Da die Software als Download bereitgestellt wird, fallen keine Versandkosten an.
4.3 Preisangaben gegenüber Unternehmern. Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden; auf die Umsatzsteuer wird gesondert hingewiesen. Für Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, kann das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) Anwendung finden; in diesem Fall wird die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer mit entsprechendem Hinweis ausgestellt. Die Richtigkeit der angegebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat der Unternehmer zu gewährleisten.
4.4 Zahlungsmittel und Fälligkeit. Die Zahlung erfolgt über den im Produktshop eingebundenen Zahlungsdienstleister Stripe (Stripe Payments Europe, Ltd.). Es stehen die jeweils bei Stripe für den Anbieter freigeschalteten Zahlungsarten zur Verfügung (z. B. Kreditkarte); ergänzend gelten die Bedingungen und Datenschutzhinweise von Stripe. Das Entgelt ist mit Vertragsschluss bzw., beim Abonnement, jeweils zu Beginn des Abrechnungszeitraums fällig, sofern im Bestellprozess nichts anderes angegeben ist.
4.5 Verzug. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen; der Verzugseintritt richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 286 BGB). Im Verzugsfall beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei Entgeltforderungen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 BGB). Das Recht des Anbieters, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
5. Vertragsschluss über den Produktshop
5.1 Bestellweg. Bestellungen kostenpflichtiger Lizenzen erfolgen über den Produktshop des jeweiligen Produkts, für sqlclient unter sqlclient.eu. Die Darstellung der Produkte und Tarife im Produktshop stellt kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.
5.2 Bestellschritte. Der Bestellvorgang umfasst typischerweise folgende Schritte: Auswahl des Produkts, des Tarifs und der Erwerbsform; Eingabe der für den Vertrag erforderlichen Daten (insbesondere Name und E-Mail-Adresse, ggf. weitere Angaben); Auswahl der Zahlungsart; Anzeige einer Bestellübersicht mit den wesentlichen Merkmalen, dem Gesamtpreis und der Laufzeit; verbindliche Abgabe der Bestellung durch Betätigen der Bestellschaltfläche.
5.3 Eingabekorrektur. Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung kann der Kunde seine Eingaben in der Bestellübersicht überprüfen und mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen sowie der bereitgestellten Bedienelemente jederzeit korrigieren oder den Bestellvorgang abbrechen.
5.4 Zustandekommen des Vertrags. Mit Betätigen der Bestellschaltfläche gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter das Angebot annimmt, spätestens jedoch mit Bereitstellung der Lizenz bzw. des Lizenz-Tokens. Der Anbieter bestätigt den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg (Bestätigungs-E-Mail); diese Eingangsbestätigung stellt noch nicht zwingend die Annahme dar, sofern dort nicht ausdrücklich anders angegeben.
5.5 Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr stellt der Anbieter die nach § 312i BGB erforderlichen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern bereit, bestätigt den Zugang der Bestellung unverzüglich elektronisch und ermöglicht das Abrufen und Speichern der Vertragsbestimmungen. Gegenüber Unternehmern gelten die Pflichten nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB als abbedungen, soweit gesetzlich zulässig (§ 312i Abs. 2 BGB).
5.6 Pflichtinformationen und Button-Lösung (Verbraucher). Bei einer kostenpflichtigen Bestellung eines Verbrauchers stellt der Anbieter unmittelbar vor Abgabe der Bestellung die wesentlichen Merkmale der Leistung, den Gesamtpreis, die Laufzeit und gegebenenfalls die Mindestlaufzeit klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung (§ 312j Abs. 2 BGB). Die Bestellschaltfläche ist gut lesbar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet (§ 312j Abs. 3 BGB). Ein Vertrag kommt mit dem Verbraucher nur zustande, wenn der Anbieter die Anforderungen des § 312j Abs. 2 und 3 BGB erfüllt (§ 312j Abs. 4 BGB).
5.7 Vertragstext und Vertragsbestätigung. Der Anbieter stellt dem Verbraucher die Bestätigung des Vertrags einschließlich dieser AGB nach § 312f BGB auf einem dauerhaften Datenträger (per E-Mail) zur Verfügung. Eine darüber hinausgehende dauerhafte Speicherung des Vertragstextes in einem gesondert zugänglichen Kundenkonto erfolgt nicht; die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen AGB können im Produktshop abgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden.
6. Abonnement: Laufzeit, Verlängerung und Kündigung
6.1 Laufzeit. Die Erstlaufzeit des Abonnements beträgt ein Jahr (jährliche Abrechnung im Voraus), sofern im Bestellprozess oder im jeweiligen Leistungsschein nichts anderes ausgewiesen wird. Die Laufzeit und etwaige Mindestlaufzeit werden im Bestellprozess unmittelbar vor Abgabe der Bestellung ausgewiesen.
6.2 Verlängerung gegenüber Verbrauchern. Wird das Abonnement gegenüber einem Verbraucher nach Ablauf der Erstlaufzeit nicht gekündigt, verlängert es sich auf unbestimmte Zeit. Der Verbraucher kann das auf unbestimmte Zeit verlängerte Abonnement jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen (§ 309 Nr. 9 BGB).
6.3 Verlängerung gegenüber Unternehmern. Gegenüber Unternehmern verlängert sich das Abonnement nach Ablauf der Erstlaufzeit um jeweils ein weiteres Jahr, sofern es nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird.
6.4 Form der Kündigung. Die Kündigung bedarf gegenüber Verbrauchern keiner strengeren Form als der Textform (§ 309 Nr. 13 BGB); eine Kündigung in Textform (z. B. per E-Mail an info@datargo.com ) ist ausreichend.
6.5 Außerordentliche Kündigung. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7. Kündigungsschaltfläche bei Online-Abonnements
7.1 Kündigungsbutton. Soweit ein Abonnement online über den Produktshop geschlossen wurde, stellt der Anbieter eine leicht zugängliche, unmittelbar und ständig verfügbare Kündigungsschaltfläche bereit, mit der das Abonnement gemäß § 312k BGB ohne unzumutbare Erschwernis gekündigt werden kann. Die Schaltfläche ist gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet und führt den Kunden durch die Bestätigung der Kündigung.
7.2 Bestätigung. Über den Zugang sowie über Zeitpunkt und Wirksamkeit der Kündigung erhält der Kunde unverzüglich eine Bestätigung in Textform.
8. Bereitstellung und Aktualisierungen (digitales Produkt)
8.1 Bereitstellung. Der Anbieter stellt die Software und den zur Aktivierung erforderlichen Lizenzschlüssel bzw. das Lizenz-Token gemäß §§ 327b, 327c BGB bereit. Bei Abonnements erfolgt die Bereitstellung fortlaufend über die Vertragslaufzeit.
8.2 Aktualisierungspflicht (Verbraucher). Bei Verträgen mit Verbrauchern stellt der Anbieter Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind (insbesondere Funktions- und Sicherheitsupdates), bereit und informiert hierüber gemäß §§ 327f, 327e BGB. Der Bereitstellungszeitraum richtet sich
(a) bei dauerhaften Erwerbsformen (Perpetual-Fallback) nach dem Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann; sicherheitsrelevante Aktualisierungen für die im Perpetual-Fallback dauerhaft nutzbaren Versionen (≤ perpetual_through) werden innerhalb dieses Zeitraums auch nach Ablauf eines Abonnements bereitgestellt, soweit § 327f BGB dies erfordert, und
(b) bei Abonnements nach der gesamten Laufzeit des Abonnements.
Ein Anspruch auf neue Programmversionen oder Funktionsupdates über den Versionsstand perpetual_through hinaus besteht nach Ablauf des Abonnements nicht (vgl. 3.2).
8.3 Installationsobliegenheit. Soweit die jeweilige Software über eine signaturgeprüfte Selbstaktualisierungsfunktion verfügt (siehe Leistungsschein, Teil C), weist der Anbieter hierauf hin. Stellt der Anbieter eine Aktualisierung bereit und informiert den Verbraucher hierüber, so haftet der Anbieter nicht für einen Mangel, der allein darauf zurückzuführen ist, dass der Verbraucher eine bereitgestellte Aktualisierung, über die er ordnungsgemäß informiert wurde, nicht innerhalb einer angemessenen Frist installiert hat, sofern die unterbliebene oder fehlerhafte Installation nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist (§ 327f Abs. 2 BGB).
8.4 Aktualisierungen gegenüber Unternehmern. Gegenüber Unternehmern stellt der Anbieter Aktualisierungen nach Maßgabe des Vertrags und im Rahmen seines Updateprogramms bereit; § 8.2 findet auf Verträge mit Unternehmern keine unmittelbare Anwendung.
9. Mängelrechte / Gewährleistung
9.1 Mängelrechte gegenüber Verbrauchern. Für die Mängelrechte des Verbrauchers bei digitalen Produkten gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff. BGB, insbesondere §§ 327i ff. BGB. Danach kann der Verbraucher bei einem Mangel nach Maßgabe des Gesetzes Nacherfüllung verlangen, den Vertrag beenden oder das Entgelt mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Maßgabe von Abschnitt 12 verlangen. Diese Rechte werden durch diese AGB nicht eingeschränkt; entgegenstehende oder die Rechte des Verbrauchers unter das gesetzliche Niveau absenkende Klauseln gelten als nicht vereinbart (§§ 327h, 327s BGB).
9.2 Mängelrechte gegenüber Unternehmern. Gegenüber Unternehmern gelten für die Mängelrechte die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
(a) Der Anbieter leistet zunächst Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder verweigert der Anbieter sie ernsthaft und endgültig, kann der Unternehmer nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Maßgabe von Abschnitt 12 verlangen.
(b) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche von Unternehmern beträgt zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(c) Die Verjährungsverkürzung nach (b) gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, arglistig verschwiegener Mängel, aus einer übernommenen Garantie, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche aus grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(d) Unternehmer haben offensichtliche Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach Bereitstellung in Textform anzuzeigen.
9.3 Beschaffenheit. Die geschuldete Beschaffenheit der Software richtet sich nach der jeweils gültigen Produkt- und Leistungsbeschreibung sowie dem zugehörigen Leistungsschein (Teil C). Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit oder Eignung wird nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist; öffentliche Äußerungen bleiben nach Maßgabe des Gesetzes unberührt.
10. Widerrufsrecht für Verbraucher
10.1 Verbrauchern steht bei im Fernabsatz geschlossenen entgeltlichen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 312g, 355 BGB zu. Unternehmern steht ein Widerrufsrecht nicht zu. Ein Widerrufsrecht besteht nur bei kostenpflichtigen Verträgen. Für die unentgeltliche Nutzung (etwaiger Trial, dauerhaft kostenloser eingeschränkter Modus, Abschnitt 3.4) besteht mangels Entgelts kein Widerrufsrecht; es entstehen dem Verbraucher hieraus keine Zahlungs- oder Rückabwicklungspflichten.
10.2 Erlöschen bei digitalen Inhalten. Bei einem Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers vorzeitig nur dann, wenn
(1) der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter mit der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
(2) der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch diese Zustimmung mit Beginn der Vertragsausführung sein Widerrufsrecht verliert, und
(3) der Anbieter dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat (§ 356 Abs. 5 BGB).
Liegt auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, bleibt das Widerrufsrecht bestehen. Ein etwaiger kostenloser Test und ein etwaiger dauerhaft kostenloser eingeschränkter Modus (Abschnitt 3.4) bleiben hiervon unberührt.
10.3 Widerrufsbelehrung. Die nachfolgende Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular informieren den Verbraucher über die Ausübung des Widerrufsrechts.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Datargo GmbH, Omniturm, Neue Mainzer Straße 52-58, 60311 Frankfurt am Main, E-Mail: info@datargo.com ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts. Ihr Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten erlischt, wenn wir mit der Ausführung des Vertrags begonnen haben, nachdem Sie (1) ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, und (2) Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie durch Ihre Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags Ihr Widerrufsrecht verlieren, und (3) wir Ihnen eine Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung gestellt haben.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An: Datargo GmbH, Omniturm, Neue Mainzer Straße 52-58, 60311 Frankfurt am Main, E-Mail: info@datargo.com
Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren () / die Erbringung der folgenden Dienstleistung ():
Bestellt am () / erhalten am (): __________________
Name des/der Verbraucher(s): __________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): __________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): __________________
Datum: __________________
(*) Unzutreffendes streichen.
10.4 Widerrufsschaltfläche (§ 356a BGB). Für ab dem 19. Juni 2026 über den Produktshop geschlossene Verträge stellt der Anbieter Verbrauchern während des Laufs der Widerrufsfrist eine gut lesbare, ständig verfügbare, hervorgehoben platzierte und ohne unzumutbare Erschwernis erreichbare Widerrufsschaltfläche bereit, die mit den Wörtern „Vertrag widerrufen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Über die Schaltfläche gelangt der Verbraucher zu einer Bestätigungsseite, auf der er die für den Widerruf erforderlichen Angaben (Name, Kennzeichnung des Vertrags sowie ein elektronisches Kontaktmittel für die Eingangsbestätigung) machen und den Widerruf über eine gesonderte Bestätigungsschaltfläche („Widerruf bestätigen") abschließend erklären kann; weitere Angaben, insbesondere zu den Gründen des Widerrufs, werden nicht verlangt. Den Zugang des Widerrufs bestätigt der Anbieter dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe von Datum und Uhrzeit. Die Widerrufsschaltfläche tritt neben die übrigen Formen der Widerrufserklärung nach Ziffer 10.3 und lässt diese unberührt.
11. Nutzungsrechte und EULA
11.1 Lizenzeinräumung. Mit vollständiger Zahlung des Entgelts und vorbehaltlich der Bedingungen dieser AGB und des EULA räumt der Anbieter dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht ein, die Software auf den im Leistungsschein bezeichneten Plattformen im Rahmen des erworbenen Tarifs und der erworbenen Erwerbsform bestimmungsgemäß zu nutzen. Der zeitliche bzw. versionsbezogene Umfang ergibt sich aus dem gewählten Modell (Abonnement bzw. Perpetual-Fallback, Abschnitt 3).
11.2 EULA. Die Einzelheiten des Nutzungsrechts, der zulässigen und unzulässigen Nutzung sowie der gewerblichen Schutzrechte regelt ergänzend der Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA, Teil B) in der jeweils gültigen Fassung, den der Kunde vor Vertragsschluss im Produktshop sowie in der Software einsehen, speichern und ausdrucken kann und mit dessen Geltung er sich für die Nutzung der Software einverstanden erklärt. Für das Verhältnis von AGB und EULA gilt die in Abschnitt 2.2 festgelegte abschließende Rangfolge. Der EULA kann zwingende gesetzliche Rechte des Verbrauchers, insbesondere die Mängelrechte nach §§ 327 ff. BGB sowie die unverzichtbaren urheberrechtlichen Mindestrechte (§§ 69d, 69e UrhG), nicht absenken oder ausschließen.
12. Haftung
12.1 Unbeschränkte Haftung. Der Anbieter haftet unbeschränkt
(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
(b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(c) im Umfang einer vom Anbieter übernommenen Garantie und
(d) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
12.2 Einfache Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter, außer in den Fällen des § 12.1, nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), das heißt einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.3 Ausschluss im Übrigen. Eine darüber hinausgehende Haftung des Anbieters ist ausgeschlossen.
12.4 Erfüllungsgehilfen. Soweit die Haftung des Anbieters nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
12.5 Keine Berührung gesetzlicher Rechte. Die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers nach §§ 327 ff. BGB sowie zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
13. Datensicherung und Risikohinweis
13.1 Funktion der Software. Soweit es sich bei der jeweiligen Software um ein Werkzeug handelt, mit dem verändernde oder löschende (destruktive) Operationen ausgeführt werden können (Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein), nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die Folgen vom Kunden ausgelöster Operationen in seiner Verantwortung liegen, soweit sie nicht auf einem Mangel der Software oder einer Pflichtverletzung des Anbieters beruhen.
13.2 Datensicherung. Dem Kunden wird empfohlen, vor der Ausführung verändernder oder löschender Operationen sowie in angemessenen Abständen eigene Sicherungen seiner Daten anzulegen. Dieser Hinweis stellt keinen Ausschluss und keine Beschränkung gesetzlicher Mängel- oder Haftungsrechte dar; er dient der Schadensvermeidung und ist bei der Bemessung eines etwaigen Mitverschuldens (§ 254 BGB) zu berücksichtigen.
14. Verfügbarkeit und Abhängigkeiten von Dritten
14.1 Produktshop und Update-Bereitstellung. Der Anbieter ist bemüht, den Produktshop sowie die Endpunkte für die Bereitstellung von Aktualisierungen verfügbar zu halten. Eine bestimmte ununterbrochene Verfügbarkeit wird nicht zugesichert, soweit nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart. Für ausdrücklich gekennzeichnete Enterprise-Tarife regelt die Einzelheiten der Verfügbarkeit eine gesonderte Service-Level-Vereinbarung, soweit eine solche abgeschlossen wird.
14.2 Drittabhängigkeiten. Der Bezug, die Installation und der Betrieb der Software können von Leistungen Dritter abhängen, insbesondere von der Notarisierung und Code-Signierung durch die jeweilige Plattform sowie, bei Vertrieb über alternative Bezugswege, von den jeweiligen Plattformen und Distributionskanälen. Der Anbieter hat auf die Verfügbarkeit dieser Drittleistungen nur eingeschränkten Einfluss.
15. Vertragssprache, anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Vertragssprache. Die Website und die Vertragsdokumente werden in mehreren Sprachen bereitgestellt. Vertragssprache ist Deutsch.
15.2 Anwendbares Recht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung).
15.3 Gerichtsstand. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Frankfurt am Main. Gegenüber Verbrauchern gilt keine Gerichtsstandsvereinbarung; insoweit bleiben die gesetzlichen Gerichtsstände unberührt (§ 38 ZPO).
16. Verbraucherstreitbeilegung
Der Anbieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Ein Hinweis auf die frühere Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission (Art. 14 ODR-VO) entfällt, da diese Plattform zum 20.07.2025 eingestellt wurde.
17. Änderungen dieser AGB
17.1 Änderungsvorbehalt. Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sie an geänderte rechtliche oder höchstrichterlich geklärte Rahmenbedingungen oder an geänderte technische Rahmenbedingungen anzupassen oder eine durch unvorhergesehene Umstände entstandene Regelungslücke zu schließen, und soweit die Änderung den Kunden unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Anbieters nicht benachteiligt. Änderungen der wesentlichen Hauptleistungspflichten, des Preises oder des Preis-Leistungs-Verhältnisses sowie inhaltlich für den Kunden nachteilige Änderungen sind hiervon ausgenommen; solche Änderungen bedürfen stets der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.
17.2 Verfahren. Der Anbieter teilt dem Kunden die nach § 17.1 zulässigen Änderungen mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit und weist ihn dabei auf die geplanten Änderungen, sein Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist sowie die Bedeutung des Schweigens hin. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb der mitgeteilten Frist in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Widerspricht der Kunde fristgerecht, wird die Änderung ihm gegenüber nicht wirksam; das Vertragsverhältnis wird in diesem Fall zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Beiden Parteien bleibt das Recht zur ordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (Abonnement) zum nächsten zulässigen Termin unberührt. Inhaltlich für den Kunden nachteilige Änderungen sowie Änderungen nach § 17.1 Satz 2 werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden wirksam; eine Zustimmungsfiktion durch Schweigen findet insoweit nicht statt.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Klauseln, insbesondere zu Lasten von Verbrauchern, findet nicht statt; unwirksame Klauseln entfallen ersatzlos und werden durch die gesetzlichen Regelungen ersetzt.
18.2 Datenschutz. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Vertragsschlusses, der Lizenzverwaltung und der Nutzung der Website und der Software richtet sich nach der Datenschutzerklärung des Anbieters in der jeweils gültigen Fassung. Produktspezifische Angaben zur Datenverarbeitung (insbesondere zur lokalen Speicherung von Zugangsdaten, zu funktionalen Online-Verbindungen und zu etwaigen Synchronisationsdiensten) ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein (Teil C) und der Datenschutzerklärung.
18.3 Aufrechnung und Zurückbehaltung (Unternehmer). Gegenüber Unternehmern ist eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; ein Zurückbehaltungsrecht steht dem unternehmerischen Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.
Datargo GmbH · Omniturm, Neue Mainzer Straße 52-58 · 60311 Frankfurt am Main · info@datargo.com
Teil B: Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) / Nutzungsbedingungen für die Software
Anbieter: Datargo GmbH, Omniturm, Neue Mainzer Straße 52-58, 60311 Frankfurt am Main, Deutschland Geschäftsführer: Andreas Mallek · Registergericht: Amtsgericht Friedberg, HRB 9742 · USt-IdNr.: DE320115003 · E-Mail: info@datargo.com
Stand / Fassung: 1. Juni 2026 · Vertragssprache: Deutsch
Aufbau dieses Teils. Dieser Endbenutzer-Lizenzvertrag besteht aus einem produktneutralen Kern (Abschnitte 1 bis 18), der für jedes mit „die Software" bezeichnete Datargo-Licensing-Produkt der Datargo GmbH gilt (insbesondere sqlclient und FoldMail), und aus den produktspezifischen Leistungsscheinen in Teil C. Bei Widersprüchen gilt die in Abschnitt 18 festgelegte Rangfolge.
Dieser EULA regelt ausschließlich die Einräumung und den Umfang der Nutzungsrechte an der Software. Der schuldrechtliche Erwerbsvertrag (Bestellung, Preis, Zahlung, Widerruf, Laufzeit und Kündigung des Abonnements, Mängelrechte) wird durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, Teil A) der Datargo GmbH und die im Produktshop (sqlclient.eu) angezeigten Bestell- und Pflichtinformationen geregelt. Soweit dieser EULA auf gesetzliche Mängel-, Aktualisierungs- oder Widerrufsrechte verweist, gelten diese ungeschmälert; dieser EULA senkt sie nicht ab.
Hinweis für Verbraucher. Ihnen steht beim Erwerb der Software ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die vollständige Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular werden Ihnen vor Vertragsschluss im Bestellprozess (Produktshop) und mit der Bestellbestätigung bereitgestellt (vgl. Abschnitt 11.4 sowie Teil A Abschnitt 10).
1. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
1.1 „Anbieter" ist die Datargo GmbH (vorstehende Anschrift).
1.2 „Die Software" (auch „das Produkt") bezeichnet das jeweilige, im zugehörigen Leistungsschein (Teil C) bezeichnete Computerprogramm des Anbieters einschließlich der mit ihm bereitgestellten Programmdateien, Datenbanken, Konfigurationen, Schnittstellen, eingebetteten Inhalte und der zugehörigen Dokumentation, jeweils in der überlassenen oder durch Updates aktualisierten Form. Dieser EULA gilt für sämtliche über Datargo Licensing vertriebenen Produkte, insbesondere sqlclient und FoldMail.
1.3 „Nutzer" ist die natürliche oder juristische Person, die die Software installiert, aktiviert oder bestimmungsgemäß nutzt.
1.4 „Verbraucher" ist ein Nutzer im Sinne des § 13 BGB; „Unternehmer" ein Nutzer im Sinne des § 14 BGB.
1.5 „Lizenz-Token" ist eine vom Anbieter ausgestellte, kryptografisch signierte Datei oder Zeichenkette, die den Lizenzumfang (u. a. Tarif/Plan, Sitze oder sonstige Nutzungseinheiten, Engine- oder Funktionsfreischaltungen, Laufzeit- und Versionsangaben) trägt und von der Software lokal geprüft wird. Das produktspezifische Token-Format ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.
1.6 „Schreibrecht / Schreib-Sitz" ist, soweit der jeweilige Leistungsschein ein solches Modell vorsieht, das lizenzpflichtige Recht, mit der Software verändernde Operationen auszuführen (siehe Abschnitt 2). „Lesenutzung" ist das insoweit jederzeit kostenlose, nicht lizenzpflichtige Verbinden und Lesen. Sieht ein Produkt ein anderes Entgeltmodell vor, gilt das im Leistungsschein beschriebene Modell.
1.7 Dieser EULA gilt für die Bereitstellung und Nutzung der Software unabhängig vom Bezugsweg (insbesondere Download über die Websites des Anbieters und den Produktshop sowie etwaige künftige Distributionskanäle). Er ergänzt die AGB des Anbieters (Teil A). Gegenüber Unternehmern wird abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Nutzers widersprochen; sie werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis solcher Bedingungen die Bereitstellung der Software vorbehaltlos vornimmt.
1.8 Einbeziehung. Gegenüber Verbrauchern wird dieser EULA nur wirksam einbezogen, wenn der Nutzer vor Vertragsschluss die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme hatte und sich mit seiner Geltung einverstanden erklärt hat (§ 305 Abs. 2 BGB). Der Anbieter stellt diese Voraussetzungen im Bestellprozess des Produktshops sicher (Anzeige der Vertragstexte, ausdrückliche Bestätigung). Überraschende oder mehrdeutige Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil (§ 305c Abs. 1 BGB); Zweifel bei der Auslegung gehen zulasten des Anbieters (§ 305c Abs. 2 BGB).
2. Lizenzgegenstand und Lizenzumfang
2.1 Der Anbieter räumt dem Nutzer nach Maßgabe des erworbenen Tarifs und des gültigen Lizenz-Tokens ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares Recht ein, die Software zur bestimmungsgemäßen eigenen Nutzung zu installieren und auszuführen.
2.2 Zahlungsbezug des entgeltpflichtigen Nutzungsrechts. Das im jeweiligen Leistungsschein als kostenpflichtig bezeichnete Nutzungsrecht (etwa das Schreibrecht) steht unter dem Vorbehalt der Zahlung der für den jeweiligen Tarif geschuldeten Vergütung. Die kostenlose Lesenutzung sowie eine etwaige dauerhafte eingeschränkte Nutzung (Abschnitt 2.5) sind hiervon ausgenommen und stehen unabhängig von einer Zahlung zur Verfügung, soweit der Leistungsschein dies vorsieht. Gegenüber Verbrauchern lässt dieser Zahlungsbezug die gesetzlichen Bereitstellungs- und Mängelrechte (§§ 327 ff. BGB) unberührt; über die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte hinausgehende Zurückbehaltungsrechte des Anbieters werden hierdurch nicht begründet.
2.3 Zeitliche bzw. versionsbezogene Beschränkung (Abonnement mit Perpetual-Fallback).
(a) Abonnement: Solange das Abonnement aktiv ist (das Lizenz-Token nicht abgelaufen ist), darf der Nutzer die Software mit dem für seinen Tarif freigeschalteten Funktionsumfang einschließlich der während der Laufzeit veröffentlichten neuen Versionen nutzen.
(b) Perpetual-Fallback (nur bei jährlich abgerechnetem Abonnement): Bei jährlich abgerechnetem Abonnement bleibt nach Ablauf jede Programmversion, deren Versionsnummer kleiner oder gleich der im Lizenz-Token hinterlegten Grenze (perpetual_through) ist, dauerhaft im erworbenen Umfang nutzbar; diese Grenze entspricht dem Versionsstand zu Beginn der jeweils bezahlten Jahresperiode. Bei monatlich abgerechnetem Abonnement entsteht keine solche Grenze (perpetual_through bleibt leer); nach Ablauf steht, soweit der Leistungsschein dies vorsieht, ausschließlich der dauerhaft kostenlose eingeschränkte Modus zur Verfügung. Programmversionen, die nach dieser Grenze veröffentlicht werden, erfordern ein erneut aktives Abonnement.
(c) Was nach Aboablauf endet und was bleibt: Mit Ablauf des Abonnements enden lediglich (i) das Recht zur entgeltpflichtigen Nutzung in Programmversionen oberhalb der Perpetual-Grenze und (ii) der Anspruch auf neue Versionen aus dem laufenden Abonnement. Bestehen bleiben (i) die dauerhafte Nutzbarkeit der Versionen bis zur Perpetual-Grenze im erworbenen Umfang und (ii) eine etwaige im Leistungsschein vorgesehene zeitlich unbegrenzte, kostenlose eingeschränkte Nutzung gemäß Abschnitt 2.5.
2.4 Sitz- und Mengenmodell. Soweit ein Produkt eine entgeltpflichtige schreibende Nutzung vorsieht, ist die Anzahl der schreibberechtigten Sitze (seats/Writer-Sitze) eine vertragliche Größe; sie ergibt sich aus dem Lizenz-Token und dem erworbenen Tarif (siehe jeweiliger Leistungsschein, Teil C). Das Verbinden und Lesen ist in diesem Modell dauerhaft und unbegrenzt kostenlos und nicht lizenzpflichtig. Sieht der Leistungsschein eines Produkts ein anderes Mengen- oder Nutzungseinheitenmodell vor, gilt dieses.
2.5 Trial und dauerhafte eingeschränkte Nutzung. Soweit der jeweilige Leistungsschein dies vorsieht, steht dem Nutzer ohne Lizenz ab dem Erststart der Software für einen dort genannten Testzeitraum der volle Funktionsumfang zur Erprobung zur Verfügung („Trial"). Nach Ablauf des Trials wird die Software, soweit im Leistungsschein vorgesehen, nicht gesperrt, sondern geht dauerhaft und kostenfrei in einen eingeschränkten Modus (etwa Lese- oder Basismodus) über: die im Leistungsschein als kostenlos bezeichneten Nutzungen bleiben unbegrenzt möglich; entgeltpflichtige Funktionen sind bis zum Erwerb einer Lizenz deaktiviert.
2.6 Funktions- und Engine-Freischaltung. Unabhängig vom Tarif kann das Lizenz-Token festlegen, welche Funktions- oder Datenbank-Engine-Familien für die erweiterte oder schreibende Nutzung freigeschaltet sind (Einzelheiten im Leistungsschein). Während eines etwaigen Trials sind die im Leistungsschein bezeichneten, aktuell produktiv unterstützten Familien verfügbar. Eine Freischaltbarkeit im Token begründet keinen Anspruch auf noch nicht produktiv verfügbare Funktionen oder Engines.
2.7 Der konkrete, je Tarif freigeschaltete Funktions- und Mengenumfang (insbesondere Funktions-Caps und etwaige Limits) ergibt sich abschließend aus dem produktspezifischen Leistungsschein (Teil C).
3. Offline-Lizenzierung; keine Online-Aktivierungspflicht
3.1 Die Lizenz- und Trial-Prüfung erfolgt vollständig lokal auf dem Gerät des Nutzers, soweit der jeweilige Leistungsschein nichts Abweichendes ausweist. Das Lizenz-Token wird gegen einen in der Software eingebetteten öffentlichen Signaturschlüssel kryptografisch verifiziert. Für die Lizenz- und Trial-Prüfung findet keine Online-Aktivierung und kein „call-home" statt; für die Prüfung selbst werden keine Daten an den Anbieter übermittelt. Hiervon zu unterscheiden sind die funktionalen Online-Verbindungen nach Abschnitt 3.3, die unabhängig von der Lizenzprüfung erfolgen.
3.2 Schutz gegen Zurückstellen der Systemuhr (Funktionsweise). Soweit ein Produkt fristbezogene Funktionen (insbesondere Trial- oder Ablauffristen) vorsieht, kann die Software das höchste je beobachtete Datum speichern und eine demgegenüber zurückdatierte Systemuhr für diese Fristberechnung nicht übernehmen. Wird die Systemuhr des Geräts, etwa nach einer legitimen Uhrkorrektur, auf ein früheres Datum gestellt, kann dies dazu führen, dass die fristbezogenen Funktionen erst nach Wiedererreichen des zuletzt beobachteten Datums wie gewohnt arbeiten. Diese Angabe dient der Information über die Funktionsweise der digitalen Inhalte einschließlich technischer Schutzmaßnahmen (Art. 246a EGBGB). Die produktspezifische Ausgestaltung ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein.
3.3 Funktionale Online-Verbindungen. Die Aussage „keine Online-Aktivierung" gilt strikt für die Lizenz-/Trial-Prüfung. Unabhängig davon kann die Software, jeweils zu klar abgegrenzten, funktionalen Zwecken, Verbindungen zu Servern des Anbieters oder zu vom Nutzer konfigurierten Diensten herstellen (etwa ein signaturgeprüfter Update-Abruf, ein ausschließlich vom Nutzer ausgelöster Online-Abruf des Lizenz-Tokens sowie das Öffnen des Produktshops im Browser). Welche funktionalen Verbindungen ein Produkt herstellt, ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsschein (Teil C) und der Datenschutzerklärung. Bei diesen Verbindungen wird technisch bedingt die IP-Adresse des Nutzers an den jeweiligen Server übermittelt; ein Tracking findet nicht statt.
4. Zulässige Nutzung und Nutzungsbeschränkungen
4.1 Der Nutzer darf die Software ausschließlich im Rahmen des nach Abschnitt 2 eingeräumten Umfangs nutzen.
4.2 Ohne vorherige Zustimmung des Anbieters und über den eingeräumten Lizenzumfang hinaus ist es dem Nutzer insbesondere nicht gestattet:
(a) die Software oder das Lizenz-Token an Dritte zu vermieten, zu verleasen, weiterzugeben, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder unterzulizenzieren;
(b) die Lizenz- oder Nutzungssperre zu umgehen, zu deaktivieren oder anderweitig auszuhebeln oder das Lizenz-Token zu manipulieren oder zu fälschen; das Lizenz-Token über die vertraglich erworbene Sitz- oder Nutzungseinheitenanzahl hinaus einzusetzen, ist ein Verstoß gegen den eingeräumten Lizenzumfang;
(c) einen etwaigen, in Abschnitt 3.2 beschriebenen Schutz gegen das Zurückstellen der Systemuhr zu umgehen.
4.3 Die vorstehenden Beschränkungen gelten vorbehaltlich der zwingenden gesetzlichen Befugnisse des Nutzers nach den §§ 69d, 69e UrhG (siehe Abschnitt 5). Diese gesetzlichen Mindestrechte werden durch diesen EULA nicht eingeschränkt.
5. Dekompilierung, Reverse Engineering und Sicherungskopie (zwingende gesetzliche Rechte)
5.1 Der Nutzer darf die Software grundsätzlich nicht zurückentwickeln, dekompilieren, disassemblieren oder den Quellcode auf sonstige Weise zu ermitteln versuchen.
5.2 Dieses Verbot gilt jedoch nicht, soweit das Gesetz dem Nutzer zwingend Gegenteiliges erlaubt. Insbesondere bleiben unberührt:
(a) das Recht zur Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen nach Maßgabe des § 69e UrhG;
(b) die unverzichtbaren Mindestrechte des zur Nutzung Berechtigten nach § 69d UrhG, einschließlich des Rechts, die zur bestimmungsgemäßen Benutzung notwendigen Handlungen vorzunehmen sowie das Funktionieren der Software zu beobachten, zu untersuchen und zu testen;
(c) das Recht, eine Sicherungskopie zu erstellen, soweit dies für die künftige Benutzung erforderlich ist (§ 69d Abs. 2 UrhG).
5.3 Die in Abschnitt 5.2 genannten Rechte können nach § 69g Abs. 2 UrhG nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen oder erschwert werden. Soweit Bestimmungen dieses EULA dem entgegenstehen sollten, sind sie insoweit unwirksam; die gesetzlichen Befugnisse bleiben in vollem Umfang bestehen.
6. Updates und Selbstaktualisierung
6.1 Soweit die jeweilige Software einen Mechanismus zur Selbstaktualisierung enthält (siehe Leistungsschein, Teil C), prüft sie vor der Installation eines Updates die kryptografische Signatur des Update-Pakets gegen einen eingebetteten öffentlichen Schlüssel; nur signaturgeprüfte Updates werden übernommen.
6.2 Der Anbieter ist berechtigt, Funktions- und Sicherheitsupdates bereitzustellen. Gegenüber Verbrauchern stellt der Anbieter die nach §§ 327e, 327f BGB geschuldeten Aktualisierungen (insbesondere Sicherheitsupdates) für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum bereit; diese gesetzliche Aktualisierungspflicht wird durch diesen EULA nicht abbedungen oder abgesenkt.
6.3 Aktualisierungsobliegenheit des Verbrauchers (§ 327f Abs. 2 BGB). Stellt der Anbieter eine Aktualisierung im Sinne des § 327f Abs. 1 BGB bereit und informiert er den Verbraucher über deren Verfügbarkeit sowie über die Folgen einer unterlassenen Installation, so haftet der Anbieter nicht für einen Produktmangel, der allein darauf beruht, dass der Verbraucher die Aktualisierung innerhalb einer angemessenen Frist nicht installiert hat, obwohl ihm die Installation möglich war. Dies gilt nur, soweit der Mangel ausschließlich auf der unterlassenen Installation beruht; im Übrigen bleibt die Verantwortlichkeit des Anbieters nach den §§ 327d ff. BGB unberührt.
6.4 Soweit der Update-Abruf durch den Nutzer deaktiviert werden kann (siehe jeweiliger Leistungsschein), ist der Nutzer im Fall der Deaktivierung für die manuelle Aktualisierung selbst verantwortlich; auf hieraus folgende Sicherheitsrisiken wird hingewiesen.
6.5 Updates unterliegen den Bedingungen dieses EULA. Der jeweils bereitgestellte Funktionsumfang neuer Versionen bestimmt sich nach Abschnitt 2 (Abonnement/Perpetual-Fallback).
7. Geistiges Eigentum und Schutzrechtsvorbehalt
7.1 Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle Urheber-, Marken-, Patent-, Geschäftsgeheimnis- und sonstigen Schutzrechte an der Software verbleiben beim Anbieter bzw. dessen Lizenzgebern. Dieser EULA überträgt kein Eigentum und ist kein Rechteverkauf, sondern räumt ausschließlich die in Abschnitt 2 beschriebenen Nutzungsrechte ein.
7.2 Soweit dem Nutzer keine Rechte ausdrücklich eingeräumt werden, verbleiben alle Rechte beim Anbieter. Marken, Logos und Produktnamen des Anbieters dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnis verwendet werden.
8. Open-Source- und Drittanbieter-Komponenten
8.1 Die Software kann Open-Source- und sonstige Drittanbieter-Komponenten enthalten. Diese unterliegen ihren jeweils eigenen Lizenzbedingungen, die, soweit sie mit diesem EULA in Widerspruch stehen, für die betreffende Komponente vorrangig gelten.
8.2 Die Lizenztexte und Urhebervermerke der eingesetzten Drittkomponenten werden im jeweiligen Programm (etwa unter „Über das Produkt") sowie auf der Produktwebsite aufgeführt. Auf Anfrage stellt der Anbieter die einschlägigen Lizenzinformationen zur Verfügung.
9. Lokale Datenhaltung; keine Telemetrie; Synchronisation
9.1 Keine Telemetrie, kein App-Konto. Soweit der jeweilige Leistungsschein nichts Abweichendes ausweist, erhebt die Software keine Telemetrie-, Analyse- oder Nutzungsdaten zu Auswertungszwecken und führt kein Cloud-Konto und keine Anmeldung für die Nutzung der App. Es findet kein Tracking statt. Die in Abschnitt 3.3 genannten funktionalen Verbindungen (insbesondere ein etwaiger Auto-Update-Abruf, bei dem technisch bedingt die IP-Adresse übermittelt wird) bleiben hiervon unberührt.
9.2 Lokale Speicherung von Zugangsdaten. Vom Nutzer hinterlegte Verbindungs-, Zugangs- oder Geheimnisdaten werden, soweit das Produkt solche verarbeitet, lokal auf dem Gerät in einem verschlüsselten Speicher abgelegt. Das konkrete Verschlüsselungs- und Schlüsselableitungsverfahren sowie eine etwaige Absicherung über die biometrische Authentisierung und den Schlüsselbund des Betriebssystems ergeben sich aus dem jeweiligen Leistungsschein (Teil C).
9.3 Synchronisation (optional, opt-in, Ende-zu-Ende). Sofern der jeweilige Tarif und der Leistungsschein dies vorsehen und der Nutzer dies aktiv aktiviert, kann die Software gespeicherte Inhalte zwischen den Geräten des Nutzers abgleichen. Wird ein solcher Synchronisationsdienst angeboten, erfolgt der Abgleich nach Maßgabe des Leistungsscheins und der Datenschutzerklärung; es wird, soweit dort beschrieben, ausschließlich verschlüsselter Inhalt synchronisiert, und das Master-Passwort verlässt das Gerät nicht. Ob und wie ein Produkt eine Synchronisation vorsieht, ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Leistungsschein.
9.4 Einzelheiten der Datenverarbeitung, auch zu den funktionalen Online-Verbindungen nach Abschnitt 3.3, zu einer etwaigen Synchronisation (Abschnitt 9.3) und zum Produktshop, regelt die Datenschutzerklärung des Anbieters. Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die Datargo GmbH (vorstehende Anschrift); Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde und zu den Betroffenenrechten enthält die Datenschutzerklärung.
10. Verantwortung des Nutzers; Datensicherung
10.1 Soweit die Software ein Werkzeug zur Administration von Datenbanken, Servern oder sonstigen Systemen ist, mit dem auch verändernde und löschende (destruktive) Operationen ausgeführt werden können, ist der Nutzer für die von ihm angebundenen Systeme und Zugangsdaten, für die Konfiguration der Sicherheitsmechanismen (siehe jeweiliger Leistungsschein) sowie für die Folgen der von ihm ausgeführten Operationen selbst verantwortlich.
10.2 Der Nutzer ist gehalten, vor verändernden oder destruktiven Operationen angemessene Datensicherungen anzulegen. Dieser Hinweis stellt keinen Ausschluss gesetzlicher Gewährleistungs- oder Haftungsrechte dar und ändert die Pflichtenlage des Anbieters nach den Abschnitten 11 und 12 nicht.
11. Gewährleistung / Beschaffenheit der Bereitstellung; Verbraucherrechte
11.1 Gegenüber Verbrauchern gelten für die Bereitstellung der Software als digitales Produkt die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 327 ff. BGB (Bereitstellung, Aktualisierung, Mängelrechte). Diese Rechte, einschließlich der verschuldensunabhängigen Rechte auf Nacherfüllung, Vertragsbeendigung und Minderung (§§ 327i ff. BGB), werden durch diesen EULA und die AGB nicht unter das gesetzliche Niveau abgesenkt; entgegenstehende Klauseln sind insoweit unwirksam (§§ 327h, 327s BGB).
11.2 Gegenüber Unternehmern richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in den AGB des Anbieters im Rahmen der §§ 305 bis 310 BGB nichts Abweichendes wirksam vereinbart ist.
11.3 Soweit die Software unentgeltlich überlassen wird (Trial, dauerhafte eingeschränkte Nutzung), gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die unentgeltliche Bereitstellung digitaler Produkte; im Übrigen bleibt die Haftung nach Abschnitt 12 unberührt.
11.4 Widerrufsrecht des Verbrauchers. Verbrauchern steht beim entgeltlichen Erwerb der Software ein gesetzliches Widerrufsrecht (§§ 312g, 355 BGB) zu. Die Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular (Anlagen zu Art. 246a EGBGB) werden im Bestellprozess des Produktshops und mit der Bestellbestätigung in Textform bereitgestellt (siehe auch Teil A Abschnitt 10). Bei der Bereitstellung der Software als digitalem Inhalt vor Ablauf der Widerrufsfrist erlischt das Widerrufsrecht nur, wenn der Verbraucher (i) ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, (ii) seine Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat und (iii) der Anbieter dem Verbraucher eine Bestätigung nach § 312f Abs. 3 BGB zur Verfügung gestellt hat (§ 356 Abs. 5 BGB). Die unentgeltliche Trial- und eingeschränkte Nutzung bleibt von diesen Regelungen unberührt.
11.5 Der schuldrechtliche Erwerbsvertrag wird über den Produktshop geschlossen. Die hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben des elektronischen Geschäftsverkehrs und des Fernabsatzes, insbesondere die Pflichtinformationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung und die eindeutige Beschriftung der Bestellschaltfläche („zahlungspflichtig bestellen", § 312j Abs. 2 bis 4 BGB) sowie die leicht zugängliche Kündigungsmöglichkeit für online geschlossene Dauerschuldverhältnisse (Kündigungsschaltfläche, § 312k BGB), werden im Produktshop umgesetzt; Einzelheiten regeln die AGB (Teil A).
12. Haftung
12.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt
(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
(b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(c) im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie und
(d) nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
12.3 Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen des Abschnitts 12.1 und lassen die Haftung nach zwingendem Recht unberührt. Soweit die Haftung des Anbieters beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
12.5 Verhältnis zu den Mängelrechten. Die verschuldensunabhängigen gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsrechte (Abschnitt 11; §§ 327i ff. BGB gegenüber Verbrauchern) bleiben von den Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts unberührt.
12.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Nutzers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
13. Laufzeit und Beendigung der Lizenz
13.1 Die Laufzeit des entgeltpflichtigen Nutzungsrechts richtet sich nach dem erworbenen Tarif und dem Lizenz-Token (Abschnitt 2). Bei Ablauf des Abonnements endet das entgeltpflichtige Nutzungsrecht automatisch für Programmversionen oberhalb der Perpetual-Grenze; das Perpetual-Recht (Versionen bis zur Grenze) und eine etwaige kostenlose eingeschränkte Nutzung bestehen fort.
13.2 Der Anbieter kann die nach diesem EULA eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund außerordentlich beenden, insbesondere bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkungen (Abschnitt 4), namentlich bei Manipulation oder Umgehung des Lizenz-Tokens bzw. der Nutzungssperre. Vor einer Beendigung wird der Anbieter, soweit zumutbar und erforderlich, eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.
13.3 Mit Beendigung der Lizenz nach Abschnitt 13.2 hat der Nutzer die entgeltpflichtige Nutzung zu unterlassen. Die zwingenden gesetzlichen Mindestrechte (Abschnitt 5) bleiben in jedem Fall unberührt und können auch im Fall eines wichtigen Grundes nicht entzogen werden. Eine etwaige unentgeltliche eingeschränkte Nutzung bleibt ebenfalls unberührt, es sei denn, der wichtige Grund liegt gerade in deren Missbrauch.
13.4 Das Recht zur Beendigung des zugrunde liegenden Erwerbs- oder Abonnementvertrags (Kündigung, Widerruf) richtet sich nach den AGB (Teil A) und dem Gesetz; es bleibt von diesem Abschnitt unberührt. Die Online-Kündigung eines im Produktshop geschlossenen Abonnements ist über den Produktshop leicht zugänglich (§ 312k BGB).
14. Export- und Sanktions-Compliance
14.1 Die Nutzung der Software steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung der anwendbaren Export-, Einfuhr- und Sanktionsvorschriften, insbesondere der Europäischen Union und, soweit anwendbar, der Vereinigten Staaten.
14.2 Der Nutzer sichert zu, dass er die Software nicht entgegen solchen Vorschriften nutzt, ausführt, wiederausführt oder Personen, Organisationen oder Ländern zugänglich macht, die einem einschlägigen Embargo oder Sanktionsregime unterliegen.
15. Audit / Nachweis der Sitzanzahl (nur B2B-/Enterprise-Stufen)
15.1 Ausschließlich bei ausdrücklich gekennzeichneten B2B-/Enterprise-Stufen (siehe jeweiliger Leistungsschein) ist der Nutzer verpflichtet, dem Anbieter auf begründete Anfrage in angemessenem, datenschutzkonformem Umfang die Einhaltung der lizenzierten Sitzanzahl bzw. der lizenzierten Nutzungseinheiten nachzuweisen. Maßgeblich ist die im Lizenz-Token hinterlegte vertragliche Anzahl (Abschnitt 2.4); eine technische Durchsetzung in der Software ist mit dieser Nachweispflicht nicht verbunden und wird durch sie nicht behauptet.
15.2 Der Nachweis erfolgt ohne Zugriff auf lokale Nutzer- oder Inhaltsdaten und beschränkt sich auf die zur Prüfung der Lizenzkonformität erforderlichen Angaben; er ist vorrangig durch Selbstauskunft des Nutzers zu erbringen. Eine Anfrage darf höchstens einmal je Kalenderjahr erfolgen (zusätzliche Anfragen nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Überschreitung), ist mit einer angemessenen Vorankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen anzukündigen und so zu wählen, dass der Geschäftsbetrieb des Nutzers nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
16. Form von Erklärungen
16.1 Erklärungen des Anbieters im Rahmen dieses EULA bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht das Gesetz eine strengere Form vorschreibt. Gleiches gilt für Erklärungen von Unternehmern.
16.2 Gegenüber Verbrauchern wird für Erklärungen des Nutzers keine strengere Form als die Textform verlangt (§ 309 Nr. 13 BGB). Für gesetzlich formfreie Erklärungen des Verbrauchers, insbesondere den Widerruf (§ 355 Abs. 1 BGB), der durch jede eindeutige Erklärung abgegeben werden kann, gilt kein Formerfordernis; der Verbraucher kann solche Erklärungen formfrei (z. B. auch mündlich oder telefonisch) abgeben.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Verbraucherschlichtung
17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
17.2 Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dem Verbraucher dadurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthaltsstaates gewährt wird (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO). Die für den Verbraucher günstigeren zwingenden Vorschriften seines Aufenthaltsstaates bleiben anwendbar.
17.3 Eine Vereinbarung des Gerichtsstands wird nur mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen getroffen (§ 38 ZPO). Für diese ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem EULA Frankfurt am Main. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
17.4 Verbraucherschlichtung (§ 36 VSBG). Der Anbieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nimmt an einem solchen Verfahren nicht teil.
18. Schlussbestimmungen; Verhältnis zu AGB und Leistungsschein
18.1 Rangfolge und Verhältnis zu den AGB. Bei Widersprüchen zwischen den Dokumenten gilt, jeweils nur, soweit der Widerspruch reicht und soweit zwingendes Verbraucherschutzrecht nicht entgegensteht, folgende Reihenfolge: (1) zwingende gesetzliche Bestimmungen, (2) der produktspezifische Leistungsschein (Teil C), (3) dieser produktneutrale EULA-Kern (Teil B, Abschnitte 1 bis 18), (4) die AGB des Anbieters (Teil A). Für den schuldrechtlichen Erwerbsvertrag (Preis, Zahlung, Widerruf, Vertragslaufzeit, Kündigung, Mängelrechte) sind die AGB vorrangig; dieser EULA regelt insoweit ausschließlich die Nutzungsrechte. Der Vorrang der AGB gilt nur, soweit diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, gegenüber Verbrauchern nach § 305 Abs. 2 BGB, gegenüber Unternehmern nach §§ 305a, 310 Abs. 1 BGB.
18.2 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses EULA unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gegenüber Verbrauchern tritt anstelle einer unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung; eine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß findet nicht statt, unwirksame Klauseln entfallen ersatzlos.
18.3 Änderungen. Änderungen dieses EULA bedürfen der Textform. Gegenüber Verbrauchern werden Änderungen nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen wirksam; eine etwaige Zustimmungsfiktion gilt nur in Verbindung mit einem Widerspruchsrecht, einer angemessenen Frist und einem gesonderten Hinweis auf die Bedeutung des Schweigens (§ 308 Nr. 4 und 5 BGB). Ohne diese Voraussetzungen werden Änderungen gegenüber Verbrauchern nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung wirksam.
Teil C: Produktspezifische Leistungsscheine
Der produktneutrale Kern (Teil A und Teil B) wird je Produkt durch einen Leistungsschein konkretisiert. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsschein und dem produktneutralen Kern gilt die in Teil B Abschnitt 18.1 festgelegte Rangfolge.
C.1 Leistungsschein: sqlclient
C.1.1 Bezeichnung und Plattform. „Die Software" im Sinne dieses Leistungsscheins ist sqlclient, ein nativer macOS-Client zur Administration und Nutzung von Datenbanken (derzeit produktiv: MySQL/MariaDB; weitere Engines nach Maßgabe der Freischaltung und produktiven Verfügbarkeit). Voraussetzung ist ein kompatibles macOS-System in der auf der Website (sqlclient.de) angegebenen Mindestversion (Interoperabilitäts- und Kompatibilitätsangabe nach Art. 246a § 1 EGBGB). Die Software wird Apple-notarisiert und signiert als Download bereitgestellt (künftig zusätzlich über Homebrew).
C.1.2 Lizenz-Token-Format. Die Lizenzierung erfolgt über ein Ed25519-signiertes Token im Format SQLC1.<payload>.<signatur>, das lokal gegen den in der Software eingebetteten öffentlichen Schlüssel geprüft wird (Teil B Abschnitt 3).
C.1.3 Tarife und Funktionsumfang (Schreib-Sitze). Es bestehen die Tarife Solo, Studio, Operate und Scale. Der je Tarif freigeschaltete Funktions- und Mengenumfang (einschließlich etwaiger Funktions-Caps sowie des Limits dauerhaft gespeicherter Verbindungen) ergibt sich aus der jeweils im Produktshop und auf sqlclient.de vor der Bestellung dargestellten, gültigen Leistungsbeschreibung des erworbenen Tarifs. Die Anzahl der lizenzierten Schreib-Sitze (seats) ergibt sich aus dieser Leistungsbeschreibung und dem Lizenz-Token und ist eine vertragliche Größe; eine technische Durchsetzung der Sitzanzahl durch die Software erfolgt derzeit nicht. Lesenutzung ist in allen Tarifen sowie im Free-/Read-only-Niveau unbegrenzt und kostenlos.
C.1.4 Trial und dauerhafter Read-only-Modus. Ohne Lizenz steht sqlclient ab dem Erststart für 30 Tage im vollen Funktionsumfang zur Erprobung zur Verfügung. Nach Ablauf der 30 Tage wird die Software nicht gesperrt, sondern geht dauerhaft und kostenfrei in den Read-only-Modus über: Verbinden und Lesen bleiben unbegrenzt möglich; schreibende und kostenpflichtige Funktionen sind bis zum Erwerb einer Lizenz deaktiviert.
C.1.5 Preise. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Produktshop bzw. auf sqlclient.de ausgewiesenen Preise je Tarif, Erwerbsform und Abrechnungszeitraum. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 3 PAngV), im klar gekennzeichneten B2B-Bereich Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen. Ergänzend gelten die AGB (Teil A).
C.1.6 Engines. Standardmäßig ist die MySQL/MariaDB-Familie freigeschaltet. Weitere Engine-Familien können über das Lizenz-Token freigeschaltet werden, sind aber nur nutzbar, sobald sie vom Anbieter produktiv bereitgestellt sind; eine im Token mögliche Freischaltung begründet keinen Anspruch auf noch nicht produktiv verfügbare Engines. Während des 30-Tage-Trials sind alle aktuell produktiv unterstützten Engines verfügbar.
C.1.7 Funktionale Online-Verbindungen (zu Teil B Abschnitt 3.3). sqlclient stellt zu klar abgegrenzten Zwecken folgende Verbindungen zu Anbieter-Servern her:
(a) Auto-Update-Abruf kurz nach dem Start gegen den Update-Endpunkt des Anbieters (https://sqlclient.de/download/latest.json). Dieser Abruf ist standardmäßig aktiv; Update-Pakete werden vor der Installation signaturgeprüft. Der Abruf ist in den Einstellungen der Software deaktivierbar.
(b) Manueller Online-Abruf des Lizenz-Tokens, der ausschließlich durch den Nutzer ausgelöst wird (Schaltfläche „Online aktualisieren") und gegen den Lizenz-Endpunkt des Anbieters (https://sqlclient.de/license) erfolgt.
(c) Öffnen des Produktshops (für sqlclient https://sqlclient.eu) im Standardbrowser zum Kauf bzw. zur Aktivierung.
Bei diesen Verbindungen wird die IP-Adresse des Nutzers technisch bedingt an den jeweiligen Server übermittelt; ein Tracking findet nicht statt (Datenschutzerklärung beachten).
C.1.8 Sicherheitsmerkmale und deren Grenzen. sqlclient unterstützt SSH-Tunnel (über die System-ssh-Implementierung) sowie optional SSL/TLS-gesicherte Datenbankverbindungen (einschließlich Angabe einer Zertifizierungsstelle/CA und einer Client-Identität). Wichtiger Hinweis zur TLS-Konfiguration: Eine Prüfung des Server-Zertifikats gegen eine Zertifizierungsstelle erfolgt nur, wenn der Nutzer eine CA hinterlegt. Wird TLS ohne Angabe einer CA aktiviert, akzeptiert die Software das Server-Zertifikat ohne Verifizierung (Akzeptanz selbstsignierter Zertifikate, keine Domain-/Zertifikatsprüfung); in dieser Konstellation besteht kein Schutz gegen Man-in-the-Middle-Angriffe. Wird die Verbindung über einen SSH-Tunnel geführt, entfällt zudem die Hostnamen-Prüfung des Server-Zertifikats (Verbindung auf 127.0.0.1); eine etwaige Chain-Verifikation gegen eine hinterlegte CA bleibt aktiv. Die Auswahl, Konfiguration und Pflege dieser Mechanismen, insbesondere die Hinterlegung einer CA für eine wirksame Server-Zertifikatsprüfung, obliegt dem Nutzer (Teil B Abschnitt 10).
C.1.9 Lokale Speicherung / iCloud-Sync. Vom Nutzer hinterlegte Verbindungs- und Zugangsdaten werden lokal in einem verschlüsselten Tresor gespeichert (Verschlüsselung mit AES-256-GCM; Schlüsselableitung aus einem Master-Passwort mittels PBKDF2-HMAC-SHA256 mit 210.000 Iterationen; optionale Entsperrung über Touch ID und den macOS-Schlüsselbund). Der iCloud-Sync ist ab Tarif Studio verfügbar, opt-in und Ende-zu-Ende verschlüsselt; synchronisiert wird ausschließlich verschlüsselter Inhalt (Ciphertext) zusammen mit dem nicht geheimen Salt-Wert über die iCloud des Nutzers; das Master-Passwort verlässt das Gerät zu keinem Zeitpunkt. Die Konfliktauflösung erfolgt nach dem Prinzip „Last-Write-Wins"; bei abweichendem Salt erfolgt keine Überschreibung. Es gilt ergänzend Teil B Abschnitt 9.
C.2 Leistungsschein: FoldMail
C.2.1 Bezeichnung und Plattform. „Die Software" im Sinne dieses Leistungsscheins ist FoldMail, ein nativer E-Mail-Client der Datargo GmbH. FoldMail wird für die Plattformen macOS (ab Version 13, Ventura) sowie iOS und iPadOS (ab Version 16) jeweils in der auf der Produktwebsite angegebenen Mindestversion bereitgestellt (Interoperabilitäts- und Kompatibilitätsangabe nach Art. 246a § 1 EGBGB). Die Bereitstellung erfolgt Apple-notarisiert und signiert über die App-Stores der jeweiligen Plattform (App-Store-Publisher: Datargo GmbH; Programmkennungen com.datargo.fold.mac und com.datargo.fold.ios) sowie, soweit angeboten, als direkter Bezug über den Produktshop.
C.2.2 Lizenz-Token-Format. Die Lizenzierung erfolgt über ein kryptografisch signiertes Token mit dem Präfix FOLD1., das lokal gegen den in der Software eingebetteten öffentlichen Schlüssel geprüft wird (Teil B Abschnitt 3). Die Signatur erfolgt nach dem im Produktshop eingesetzten Ed25519-Verfahren, entsprechend den übrigen Datargo-Licensing-Produkten. Soweit FoldMail zum Zeitpunkt der Veröffentlichung client-seitig noch keine Lizenzprüfung durchführt, gelten die lizenzprüfungsbezogenen Aussagen in Teil B Abschnitt 3 erst ab Aktivierung dieser Funktion.
C.2.3 Tarife, Funktionsumfang und Nutzungseinheiten. [NOCH FESTZULEGEN: konkrete Tarifstufen von FoldMail (Vorschlag: kostenfreier Basismodus sowie eine kostenpflichtige Pro-Stufe) samt Funktions- und Mengenumfang.] [NOCH FESTZULEGEN: Definition der lizenzpflichtigen Nutzungseinheit (Vorschlag: je Nutzer-Seat oder je Postfach, gerätegebunden) sowie Abgrenzung des kostenpflichtigen vom kostenfreien Funktionsumfang.] Maßgeblich für den je Tarif enthaltenen Leistungsumfang ist die jeweils im Produktshop und auf der FoldMail-Produktwebsite vor der Bestellung dargestellte, gültige Leistungsbeschreibung und das Lizenz-Token; eine etwaige Sitz- oder Nutzungseinheitenanzahl ist eine vertragliche Größe.
C.2.4 Trial und etwaiger eingeschränkter Modus. [NOCH FESTZULEGEN: Testzeitraum von FoldMail (Vorschlag: 30 Tage Vollversion) und etwaiger dauerhaft kostenfreier eingeschränkter Modus nach dessen Ablauf. Sieht FoldMail keinen solchen Modus vor, ist dies hier klarzustellen; die produktneutralen Aussagen zu einem eingeschränkten Modus in Teil A Abschnitt 3.4 und Teil B Abschnitt 2.5 gelten dann nur, soweit dieser Leistungsschein einen solchen vorsieht.]
C.2.5 Preise. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Produktshop bzw. auf der FoldMail-Produktwebsite ausgewiesenen Preise je Tarif, Erwerbsform und Abrechnungszeitraum. Gegenüber Verbrauchern werden Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 3 PAngV), im klar gekennzeichneten B2B-Bereich Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer ausgewiesen. Ergänzend gelten die AGB (Teil A).
C.2.6 Datenfluss und verbundene Dienste. FoldMail verarbeitet E-Mail-Inhalte und verbindet sich zu vom Nutzer konfigurierten Mail-Servern sowie zu einer signierten Provider-Datenbank. FoldMail stellt funktionale Verbindungen her (i) zu den vom Nutzer konfigurierten Mail-Servern (IMAP, POP3, SMTP) und den zugehörigen OAuth-Endpunkten der jeweiligen Anbieter (etwa Google, Microsoft) zur Kontoanbindung, (ii) zum Abruf der signierten FOLD-Provider-Datenbank zur automatischen Server-Erkennung, (iii) zum Abruf von Programmaktualisierungen und (iv) zum Öffnen des Produktshops für Erwerb und Lizenzverwaltung. Die Abrufe der Provider-Datenbank und der Programmaktualisierungen sind in den Einstellungen deaktivierbar; die Verbindungen zu den Mail-Servern sind für die Kernfunktion erforderlich. Bei diesen Verbindungen wird die IP-Adresse des Nutzers technisch bedingt an den jeweiligen Server übermittelt; ein Tracking findet nicht statt. Es gilt ergänzend Teil B Abschnitt 3.3 sowie die Datenschutzerklärung.
C.2.7 Kryptografie und Sicherheitsmerkmale. FoldMail verfügt über eine eigene kryptografische Implementierung zur Ende-zu-Ende-Sicherung von Nachrichten, insbesondere S/MIME und OpenPGP. Unterstützt werden S/MIME (CMS über das Security-Framework des Betriebssystems; eigene Identität als .p12, Import von Empfängerzertifikaten) und OpenPGP (RFC-9580-konformer moderner Kern mit Ed25519, X25519 und AES sowie RSA für Bestandsschlüssel; Signieren, Verschlüsseln, Entschlüsseln, Verifizieren sowie Schlüsselerzeugung und -import). Die Erzeugung, Verwahrung, Sicherung und der Widerruf der privaten Schlüssel sowie die Prüfung der Authentizität fremder Schlüssel und Zertifikate obliegen dem Nutzer; der Anbieter hat keinen Zugriff auf private Schlüssel oder Passphrasen. Bei Verlust eines privaten Schlüssels oder einer Passphrase können verschlüsselte Nachrichten unwiederbringlich unlesbar werden. Die Auswahl, Konfiguration und Pflege dieser Mechanismen obliegt dem Nutzer (Teil B Abschnitt 10).
C.2.8 Lokale Speicherung; keine iCloud-Synchronisation. Vom Nutzer hinterlegte Zugangs- und Schlüsseldaten werden lokal auf dem Gerät in einem verschlüsselten Speicher abgelegt. Sie werden im Schlüsselbund (Keychain) des Betriebssystems sowie in einem lokal verschlüsselten Speicher gehalten und können über die biometrische Authentisierung (Touch ID, Face ID) und die Geräteabsicherung des Betriebssystems geschützt werden. FoldMail sieht keinen iCloud-Synchronisationsdienst vor; die Aussagen zur Synchronisation in Teil B Abschnitt 9.3 finden auf FoldMail keine Anwendung. Es gilt im Übrigen Teil B Abschnitt 9.
C.2.9 Übernahme des produktneutralen Kerns. Soweit dieser Leistungsschein keine abweichenden produktspezifischen Regelungen trifft, gelten für FoldMail die produktneutralen Regelungen der Teile A und B unverändert, insbesondere zu Telemetriefreiheit, lokaler Speicherung, Open-Source- und Drittkomponenten, Updates, geistigem Eigentum, Dekompilierungsrechten, Haftung, Verbraucherrechten sowie Recht und Gerichtsstand.
Maßgebliche Sprachfassung
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