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Rechtliches

Besondere Bedingungen Datargo CRM

Diese besonderen Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Datargo GmbH und regeln die Besonderheiten des Moduls Datargo CRM für Geschäfts- und Enterprise-Kunden.

1. Geltung, Verhältnis zu weiteren Dokumenten und Rangfolge

(1) Diese besonderen Bedingungen (nachfolgend “Besondere Bedingungen CRM”) gelten ausschließlich für die Nutzung des Moduls Datargo CRM und ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Datargo GmbH (nachfolgend “Datargo”). Sie richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

(2) Soweit sich diese Besonderen Bedingungen CRM und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Kontext von Datargo CRM widersprechen, gehen diese Besonderen Bedingungen CRM vor. Im Übrigen bleiben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die dortige Haftungsregelung (Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), unberührt und gelten ergänzend. Jeder Verweis in diesen Besonderen Bedingungen CRM auf “die Haftungsregelung” bezieht sich auf Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Es gilt die folgende Rangfolge: Individualabrede vor Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) vor Service Level Agreement und diesen Besonderen Bedingungen CRM vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten geht der Auftragsverarbeitungsvertrag vor. Spezifische Regelungen für regulierte Kunden enthält der DORA-Zusatz für Finanzkunden , der diesen Besonderen Bedingungen CRM insoweit vorgeht, als er ausdrücklich abweichende Regelungen für regulierte Kunden trifft.

2. Begriffsbestimmungen

Für diese Besonderen Bedingungen CRM gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgenden Begriffsbestimmungen:

BegriffBedeutung
PlattformDie von Datargo betriebene Software-as-a-Service-Umgebung, über die Datargo CRM bereitgestellt wird.
KundeninhalteSämtliche vom Kunden oder von seinen Nutzern in Datargo CRM eingestellten, hochgeladenen, erzeugten oder über die Plattform versandten Daten und Inhalte, insbesondere Kontakt-, Interessenten- und Kundendaten, Nachrichten, Anhänge, Vorlagen und Kampagnen.
EndkundendatenPersonenbezogene Daten der Kontakte, Interessenten, Kunden und sonstigen betroffenen Personen des Kunden, die in Datargo CRM verarbeitet werden.
NutzerDie natürlichen Personen, denen der Kunde die Nutzung von Datargo CRM gestattet (etwa Beschäftigte oder beauftragte Dienstleister des Kunden).
MandantDie logisch getrennte, dem Kunden zugeordnete Datenumgebung innerhalb der mandantenfähigen Plattform.
Marke (Brand)Eine vom Kunden innerhalb seines Mandanten geführte Absender-, Auftritts- oder Markenkonfiguration im Mehr-Marken-Betrieb.
Live-Chat-WidgetDie von Datargo bereitgestellte Komponente zur Einbindung eines Chat-Dialogs in Webseiten oder Anwendungen des Kunden.
KommunikationAusgehende Nachrichten und Mitteilungen, die der Kunde über Datargo CRM versendet oder veranlasst, insbesondere E-Mail, Chat und sonstige Nachrichtenkanäle.

3. Leistungsbeschreibung

(1) Datargo CRM ist ein Dienst zur Verwaltung von Kontakt-, Interessenten- und Kundenbeziehungen sowie zur Organisation der damit verbundenen Kommunikation. Datargo stellt dem Kunden hierzu die Plattform in dem im gewählten Tarif und der Leistungsbeschreibung beschriebenen Funktionsumfang als Software-as-a-Service zur Nutzung über das Internet bereit.

(2) Der konkrete, geschuldete Funktionsumfang ergibt sich aus dem gewählten Tarif und der Leistungsbeschreibung. Datargo CRM umfasst typischerweise die folgenden Funktionsbereiche:

FunktionsbereichGegenstand
Kontakt- und DatenverwaltungErfassung, Strukturierung und Pflege von Kontakt-, Interessenten- und Kundendaten.
Kommunikation und PosteingangVerwaltung ein- und ausgehender Kommunikation über die unterstützten Kanäle.
Live-ChatBereitstellung eines in Webseiten oder Anwendungen des Kunden einbindbaren Chat-Dialogs (Ziffer 8).
Vorgänge und PipelinesAbbildung von Vertriebs-, Support- oder Bearbeitungsprozessen.
Mehr-Marken- und MandantenbetriebGetrennte Führung mehrerer Marken oder Organisationseinheiten innerhalb eines Mandanten (Ziffer 6).
Auswertungen und BerichteStatistische und betriebswirtschaftliche Auswertungen auf Grundlage der Kundeninhalte.

(3) Datargo entwickelt Datargo CRM fortlaufend weiter. Datargo ist berechtigt, einzelne Funktionen, Verfahren und Schnittstellen anzupassen, zu ersetzen oder weiterzuentwickeln, soweit der vertraglich geschuldete Leistungsumfang hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt wird und die berechtigten Interessen des Kunden gewahrt bleiben. Wesentliche, für den Kunden nachteilige Änderungen wird Datargo mit angemessener Frist in Textform ankündigen.

(4) Datargo schuldet keine inhaltliche Prüfung, Bewertung oder Freigabe der Kundeninhalte oder der vom Kunden veranlassten Kommunikation. Die Plattform stellt ausschließlich die technischen Mittel zur Verarbeitung und zum Versand bereit.

4. Datenschutzrechtliche Rollen und Vorrang des AVV

(1) Bei der Nutzung von Datargo CRM verarbeitet Datargo die Kundeninhalte, insbesondere Kontakt-, Support-, Chat- und Endkundendaten, im Auftrag des Kunden. Der Kunde ist insoweit Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, Datargo ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO und verarbeitet die Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden.

(2) Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung, insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen, der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter (Unterauftragsverarbeiter), die Unterstützung bei der Wahrnehmung von Betroffenenrechten, die Mitteilung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sowie die Löschung und Rückgabe der Daten, sind abschließend im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO geregelt. Bei Widersprüchen geht in Datenschutzfragen der Auftragsverarbeitungsvertrag diesen Besonderen Bedingungen CRM und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

(3) Der Kunde verantwortet als Verantwortlicher die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, insbesondere das Vorliegen einer tragfähigen Rechtsgrundlage (Art. 6 und gegebenenfalls Art. 9 DSGVO) sowie die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen (Art. 13 und 14 DSGVO). Eine eigenständige Prüfpflicht von Datargo hinsichtlich der Zulässigkeit der vom Kunden veranlassten Verarbeitung besteht nicht. Datargo weist den Kunden lediglich nach Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DSGVO hin, wenn eine Weisung nach Auffassung von Datargo offensichtlich gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt.

(4) Soweit der Kunde besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) in Datargo CRM verarbeitet, geschieht dies in alleiniger Verantwortung des Kunden. Der Kunde stellt sicher, dass eine solche Verarbeitung auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht und dass die hierfür erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(5) Sind für Endkunden, Kontakte oder Nutzer des Kunden Datenschutzhinweise oder Einwilligungen erforderlich, ist hierfür allein der Kunde verantwortlich. Datargo erbringt insoweit keine eigene Information gegenüber den betroffenen Personen des Kunden.

5. Rechtmäßigkeit der Kundeninhalte und Kommunikation, Werbeeinwilligungen, Freistellung

(1) Der Kunde gewährleistet, dass alle über Datargo CRM eingestellten Kundeninhalte und die ausgehende Kommunikation rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verletzen, insbesondere keine Urheber-, Marken-, Namens-, Persönlichkeits-, Datenschutz-, Wettbewerbs- oder strafrechtlichen Vorschriften.

(2) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass für jede über Datargo CRM versandte oder veranlasste werbliche Kommunikation die nach dem anwendbaren Recht erforderlichen Einwilligungen vorliegen. Insbesondere stellt der Kunde sicher, dass

a) für elektronische Werbung, namentlich für Werbung per E-Mail, die vorherige ausdrückliche Einwilligung der Empfänger im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG vorliegt oder die Voraussetzungen der Ausnahme für Bestandskunden nach § 7 Abs. 3 UWG eingehalten sind;

b) für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern die vorherige ausdrückliche Einwilligung und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern zumindest deren mutmaßliche Einwilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG vorliegt;

c) die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 DSGVO) erfüllt sind und die Einwilligungen einschließlich Zeitpunkt, Wortlaut und Verfahren der Erteilung nachweisbar dokumentiert sind;

d) ein wirksamer Widerruf oder Widerspruch der betroffenen Personen unverzüglich beachtet und die betroffene Person von weiterer Kommunikation ausgenommen wird.

(3) Der Kunde unterhält die für den Nachweis der Einwilligungen erforderliche Dokumentation. Datargo ist nicht verpflichtet, das Vorliegen, die Wirksamkeit oder den Nachweis von Einwilligungen zu prüfen oder vorzuhalten.

(4) Der Kunde stellt Datargo von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung der Pflichten nach diesem Abschnitt gegen Datargo geltend gemacht werden, einschließlich Ansprüchen von Behörden, von betroffenen Personen, von Wettbewerbern (etwa aus wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen) und von Rechteinhabern. Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung sowie verhängte Bußgelder, soweit diese auf einem dem Kunden zurechenbaren Verstoß beruhen. Die Freistellung gilt unter den folgenden Voraussetzungen:

a) Datargo informiert den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme;

b) Datargo überlässt dem Kunden, soweit rechtlich zulässig, die Führung der Rechtsverteidigung oder wirkt an dieser angemessen mit und gibt ohne Zustimmung des Kunden kein Anerkenntnis ab;

c) ein etwaiges Mitverschulden von Datargo (§ 254 BGB) ist zu berücksichtigen; die Freistellung entfällt insoweit, als der Anspruch auf einem von Datargo zu vertretenden Umstand beruht.

6. Zulässige Nutzung, Sperr- und Suspendierungsrecht

(1) Eine missbräuchliche oder rechtswidrige Nutzung von Datargo CRM ist untersagt. Untersagt ist insbesondere

a) der Versand unverlangter Werbung (Spam) oder massenhafter Kommunikation ohne die nach Ziffer 5 erforderlichen Einwilligungen;

b) das Einstellen, Versenden oder Verbreiten rechtswidriger, beleidigender, irreführender oder die Rechte Dritter verletzender Inhalte;

c) der Versand schädlicher Software oder von Inhalten, die geeignet sind, die Sicherheit oder Integrität der Plattform oder Dritter zu beeinträchtigen;

d) Handlungen, die geeignet sind, die Zustellbarkeit (Reputation der Versandinfrastruktur) zu beeinträchtigen oder zu einer Aufnahme in Sperrlisten (Blocklisten) zu führen;

e) jede Nutzung, die gegen geltendes Recht, gegen diese Besonderen Bedingungen CRM oder gegen die zulässige Nutzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt.

(2) Bei einem Verstoß gegen Absatz 1, bei einer drohenden erheblichen Beeinträchtigung der Plattform oder Dritter sowie bei einer berechtigten Aufforderung einer zuständigen Behörde oder eines Betroffenen ist Datargo berechtigt, die betroffenen Inhalte oder den Zugang des Kunden ganz oder teilweise vorübergehend zu sperren oder auszusetzen. Datargo wird das mildeste geeignete Mittel wählen und den Umfang der Maßnahme auf das Erforderliche beschränken.

(3) Datargo wird den Kunden über eine Sperrung oder Suspendierung, soweit möglich, vorab, andernfalls unverzüglich danach in Textform informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Abhilfe geben, soweit dem nicht überwiegende rechtliche oder sicherheitsbezogene Gründe entgegenstehen. Die Sperrung oder Suspendierung wird aufgehoben, sobald der Grund entfallen ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

7. Mandantenfähiger Betrieb und Mehr-Marken-Konfiguration

(1) Datargo CRM wird mandantenfähig betrieben. Die Daten des Kunden werden seinem Mandanten zugeordnet und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen logisch von den Daten anderer Kunden getrennt. Einzelheiten der Mandantentrennung und der weiteren Schutzmaßnahmen ergeben sich aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) und den dort beschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

(2) Der Kunde kann innerhalb seines Mandanten, soweit der Tarif dies vorsieht, mehrere Marken oder Organisationseinheiten führen (Mehr-Marken-Betrieb). Der Kunde ist für die Zuordnung von Kundeninhalten zu den jeweiligen Marken sowie für die Einhaltung der für die jeweilige Marke geltenden rechtlichen Anforderungen, insbesondere der Impressums-, Datenschutz- und Werbevorgaben, allein verantwortlich.

(3) Der Kunde ist für die Verwaltung seiner Nutzer, die Vergabe und den Entzug von Zugriffsrechten innerhalb seines Mandanten sowie für die ordnungsgemäße Trennung der Zugriffe zwischen seinen Marken und Organisationseinheiten verantwortlich. Datargo nimmt innerhalb des Mandanten keine eigenständige Trennung oder Zuordnung von Zugriffsrechten vor, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

8. Live-Chat-Widget auf Kundenseiten

(1) Bindet der Kunde das Live-Chat-Widget von Datargo CRM in eigene Webseiten oder Anwendungen ein, verantwortet er die ordnungsgemäße technische Einbindung sowie den rechtskonformen Betrieb gegenüber den Nutzern seiner Webseiten und Anwendungen.

(2) Der Kunde ist gegenüber den Nutzern seiner Webseiten und Anwendungen Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Datargo verarbeitet die im Rahmen des Live-Chats anfallenden personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) .

(3) Der Kunde stellt eigene Datenschutzhinweise gegenüber den Nutzern seiner Webseiten und Anwendungen bereit und informiert in diesen über die Einbindung und Funktionsweise des Live-Chat-Widgets sowie über die damit verbundene Datenverarbeitung.

(4) Soweit das Live-Chat-Widget Informationen im Endgerät der Nutzer speichert oder auf bereits dort gespeicherte Informationen zugreift und dies nicht unbedingt erforderlich im Sinne des § 25 Abs. 2 TDDDG ist, holt der Kunde die nach § 25 Abs. 1 TDDDG erforderliche Einwilligung der Nutzer ein und setzt hierfür eine geeignete Cookie- und Einwilligungslösung (Consent-Management) ein. Der Kunde stellt sicher, dass das Live-Chat-Widget erst nach Vorliegen einer erforderlichen Einwilligung geladen oder aktiviert wird.

(5) Die Freistellungsregelung nach Ziffer 5 Absatz 4 gilt für Ansprüche, die aus einer nicht rechtskonformen Einbindung oder dem nicht rechtskonformen Betrieb des Live-Chat-Widgets durch den Kunden resultieren, entsprechend.

9. Datenarten, Datenhaltung und Aufbewahrung

(1) Über Datargo CRM verarbeitet Datargo im Auftrag des Kunden insbesondere die folgenden Arten von Kundeninhalten:

DatenartBeispiele
StammdatenKontakt-, Interessenten- und Kundendaten, Ansprechpartner, Organisationsdaten.
KommunikationsdatenNachrichten, Chat-Verläufe, E-Mail-Inhalte, Anhänge, Vorlagen.
Vorgangs- und ProzessdatenVertriebs-, Support- und Bearbeitungsvorgänge, Notizen, Aufgaben, Termine.
Einwilligungs- und StatusdatenVom Kunden hinterlegte Angaben zu Einwilligungen, Abmeldungen und Kommunikationspräferenzen.
Nutzungs- und ProtokolldatenZugriffs- und Aktivitätsprotokolle der Nutzer im Rahmen der Plattform.

(2) Datargo bewahrt die Kundeninhalte für die Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für die im Folgenden und im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) bestimmten Zeiträume auf. Der Kunde steuert im Rahmen der bereitgestellten Funktionen die Aufbewahrung und Löschung der von ihm verarbeiteten Kundeninhalte und richtet diese am Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO) aus.

(3) Datargo erstellt im Rahmen des ordnungsgemäßen Betriebs Sicherungskopien (Backups). Diese dienen der Wiederherstellbarkeit im Störungsfall und sind nicht als Archiv oder Langzeitspeicher für den Kunden bestimmt. Die Sicherungskopien werden in einer rollierenden Vorhaltung von 30 Tagen aufbewahrt.

(4) Der Kunde ist für die Festlegung und Einhaltung seiner eigenen gesetzlichen Aufbewahrungs- und Löschpflichten gegenüber seinen Endkunden, Kontakten und Behörden allein verantwortlich.

10. Datensicherung, Datenwiederherstellung und Eigenverantwortung

(1) Eine Wiederherstellung von Daten durch Datargo aus den von Datargo vorgehaltenen Sicherungskopien ist auf den jeweils letzten verfügbaren Backup-Stand begrenzt. Eine Wiederherstellung einzelner, vom Kunden gelöschter oder überschriebener Datensätze auf einen beliebigen früheren Zeitpunkt wird nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Die von Datargo vorgehaltenen Sicherungskopien entbinden den Kunden nicht von seiner eigenen Sicherungsverantwortung. Der Kunde ist gehalten, die ihm zur Verfügung stehenden Export- und Sicherungsfunktionen zu nutzen und eigene Sicherungskopien der für ihn wesentlichen Kundeninhalte vorzuhalten. Im Übrigen gilt Ziffer 10 (Datensicherung) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Die Haftung von Datargo für den Verlust von Daten richtet sich nach Ziffer 9 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der angefallen wäre, wenn der Kunde seine Daten ordnungsgemäß und regelmäßig gesichert hätte. Die unbeschränkte Haftung nach Ziffer 12 bleibt unberührt.

11. Verfügbarkeit, Datenexport, Rückgabe und Löschung bei Vertragsende

(1) Die Verfügbarkeit von Datargo CRM richtet sich nach dem jeweils geltenden Service Level Agreement . Die im Service Level Agreement vorgesehenen Service-Gutschriften (Service-Credits) sind der abschließende Rechtsbehelf des Kunden wegen der reinen Unterschreitung der zugesagten Verfügbarkeit. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz oder Minderung wegen der bloßen Verfügbarkeitsunterschreitung sind insoweit ausgeschlossen. Die zwingende Haftung nach Ziffer 12 bleibt unberührt.

(2) Während der Vertragslaufzeit kann der Kunde die ihn betreffenden Kundeninhalte über die bereitgestellten Funktionen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format exportieren.

(3) Nach Beendigung des Vertrags über Datargo CRM stellt Datargo dem Kunden auf dessen Anforderung die Kundeninhalte innerhalb einer angemessenen Frist in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Rückgabe oder zum Export bereit und wirkt in angemessenem Umfang an einer geordneten Datenübergabe mit. Der Kunde ist gehalten, den Export rechtzeitig vor Vertragsende zu veranlassen.

(4) Nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist nach Vertragsende löscht Datargo die Kundeninhalte, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Übergangs- und Vorhaltefrist für den Datenexport nach Vertragsende beträgt 30 Tage. Eine verlängerte Frist für Enterprise- und regulierte Kunden ist gesondert zu vereinbaren. Einzelheiten zur Löschung und Rückgabe personenbezogener Daten richten sich nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) , der insoweit vorgeht.

(5) Für regulierte Kunden gelten ergänzend die Ausstiegs- und Transitionsregelungen des DORA-Zusatzes für Finanzkunden .

12. Haftung

(1) Die Haftung von Datargo richtet sich abschließend nach Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den vorstehenden modulspezifischen Regelungen. Diese Besonderen Bedingungen CRM begründen keine eigenständige oder erweiterte Haftung.

(2) Für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangene Leads, entgangene Geschäftsabschlüsse, entgangenen Umsatz oder Gewinn, ausgebliebene Einsparungen sowie für Schäden aus Betriebsunterbrechung, haftet Datargo bei einfacher Fahrlässigkeit außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Die unbeschränkte Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer von Datargo ausdrücklich übernommenen Garantie bleibt von sämtlichen vorstehenden Beschränkungen und Ausschlüssen unberührt.

Maßgebliche Sprachfassung

Dieses Dokument wird in deutscher, englischer und französischer Sprache bereitgestellt. Die englische und die französische Fassung sind ausschließlich Übersetzungen zur besseren Verständlichkeit. Maßgeblich und im Streitfall sowie bei Auslegungs- oder Übersetzungsdifferenzen allein verbindlich ist die deutsche Fassung.

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